KG Berlin: Wechselmodell kann ausnahmsweise gerichtlich angeordnet werden

Auf die Beschwerde des Vaters wird unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der Mutter sowie der Beschwerde des Vaters im übrigen der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 3. November 2009 – 25 F 2866/07 – abgeändert:

Der Umgang des Kindes mit dem jeweiligen Elternteil wird dahin geregelt, dass J… jeweils im Wechsel einer Woche beginnend montags nach der Schule/dem Hort bei der Mutter und dem Vater lebt. Der Elternteil, dessen Umgangszeit beginnt, holt das Kind jeweils montags von der Schule/dem Hort ab. Diese Umgangsregelung führt die derzeit von den Eltern praktizierte Regelung fort. Die Weihnachtsferien verbringt das Kind im jährlichen Wechsel jeweils komplett bei einem Elternteil; die übrigen Ferienzeiten verbringen die Eltern jeweils zur Hälfte mit dem Kind.

Im übrigen verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern.

Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Für jede Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen wird ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 € angedroht.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die gerichtlichen Auslagen haben die Eltern jeweils zur Hälfte zu tragen. Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten ergeht nicht.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

…lesen…

KG Berlin: Triftige Gründe für Wechsel Aufenthaltsbestimmungsrecht bei erlaubtem Umzug ins Ausland

Die Beschwerden der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 29. November 2011 und ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Die Mutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

…lesen…

KG Berlin: Gemeinsame Sorge nichtehelicher Eltern

Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow-Weißensee (Familiengericht) vom 16. April 2010 – 24 F 880/10- bei Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und neu gefasst:

Die elterliche Sorge für den am 12. Oktober 2007 geborenen L… A… B… – mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das der Mutter allein verbleibt – wird den Eltern gemeinsam übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.
…lesen…

KG Berlin: Keine Vollerwerbstätigkeit mit 8-jährigem Kind

1) Die Berufung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2) Der Antragsgegner hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4) Die Revision wird zugelassen.

…lesen…

KG Berlin: Kürzung des Betreuungsunterhalts gemäß § 1578b Abs. 2 BGB a.F.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 13. Juni 2008 – 163 F 3752/08 – geändert:

Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin Karin Berg-Schaaf Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt, soweit sie Unterhalt für die Monate April und Mai 2008 in Höhe von jeweils 153 EUR sowie ab Juni 2008 in Höhe von monatlich 303 EUR, abzüglich geleisteter Zahlungen, geltend machen will (Wert der Bewilligung: 3.636 EUR).

Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

…lesen…