Auch zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse kann der Unterhalt minderjähriger Kinder nach § 1612 a Abs. 1 S. 2 und 3 BGB in dynamischer Form tituliert werden.

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…hat der 10. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am Amtsgericht … am 10. Oktober 2008 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des  Amtsgerichts – Familiengericht – Hannover vom 12. September 2008 teilweise geändert und dem Antragsteller auch insoweit unter Beiordnung des Rechtsanwalts K. Prozesskostenhilfe bewilligt, als er Abänderung des Vergleichs vom 3. Mai 2006 dahin begehrt, der Antragsgegnerin ab August 2008 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu schulden.
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Findet zwischen dem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehemann und den von der unterhaltsberechtigten Ehefrau betreuten gemeinsamen Kindern im grundschulpflichtigen Alter tatsächlich seit geraumer Zeit nicht einmal ein unbegleiteter Umgang statt, vermag ein Verbalangebot des Ehemannes auf nunmehrige Kinderbetreuung während der werktäglichen Nachmittage zur Ermöglichung einer Ausweitung der – bereits gut halbschichtig ausgeübten – Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht einmal eine beachtliche alternative Betreuungsmöglichkeit aufzuzeigen.
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hat der 17. Zivilsenat – Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Celle am 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Celle vom 22. April 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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Der Anspruch auf nachehelichen Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 Nr. 2 BGB kann bei einer Ehedauer von etwa 4 3/4 Jahren befristet werden, auch wenn die Erkrankung nach rechtskräftiger Ehescheidung zu einem Zeitpunkt hervorgetreten ist, als der unterhaltsberechtigte Ehegatte noch ein gemeinschaftliches Kind betreut hat.”
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Die Berufung des Klägers gegen das am 21. September 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüneburg vom 29. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert übersteigt nicht 2.500 EUR.

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Hinsichtlich des notwendigen Selbstbehalts (§ 1603 Abs. 2 BGB) ist eine Differenzierung zwischen Erwerbslosen und Erwerbstätigen nicht gerechtfertigt. Der Senat geht künftig von einem einheitlichen notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 900 EUR aus.
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I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 EUR festgesetzt.
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