Die tatsächliche Ausübung einer Berufstätigkeit neben der Betreuung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, indiziert die Vereinbarkeit der Tätigkeit mit den Belangen des Kindes (i.S.d. § 1570 Abs. 1 BGB). Der Abzug eines Betreuungsbonus oder eine Teilanrechnung der tatsächlich erzielten Einkünfte (nach § 1577 Abs. 2 BGB) kommt deshalb im Regelfall nicht in Betracht.
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1) 

Die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit fällt als allgemeines Lebensrisiko im Re-gelfall in die Risikosphäre des Erkrankten. Eine Erkrankung ist nicht allein deshalb ein ehebedingter Nachteil i.S.d. § 1578b BGB, weil sie während der Ehe ausgebro-chen ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 26.11.2008, XII ZR 131/07).

Das gilt auch dann, wenn der Ausbruch oder der Verlauf der Erkrankung durch die Scheidungsproblematik oder durch Eheprobleme begünstigt worden ist.

2)

Auch nach einer längeren Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe kann eine Beschränkung und/oder Befristung des Unterhalts geboten sein.

Das gilt insbesondere dann,

wenn bereits bei Eheschließung große Unterschiede im beruflichen Qualifikationsni-veau der Parteien bestanden und die Einkommensdifferenz nach der Trennung ihre Ursache in diesen Unterschieden hat und

wenn dem unterhaltsberechtigten Ehepartner durch die ehebedingte Erwerbsabsti-nenz keine berufliche Entwicklungschancen verschlossen geblieben sind, die sich ihm ohne die Ehe eröffnet hätten.

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I.

Der Streitwert für die Berufungsverfahren wird auf 2.520,00 EUR festgesetzt.

II.

Zur Vorbereitung des anstehenden Verhandlungstermins weist der Senat die Parteien darauf hingewiesen, dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat.

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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts vom 25. Januar 2008 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeän-dert und wie folgt neu gefasst:

Der vor dem Amtsgericht am 07.11.2005 geschlossene Vergleich – 37 F 63/04 – wird dahin gehend abgeändert, dass der Kläger für den Zeitraum von Januar 2008 bis 14. Juni 2008 nicht verpflichtet ist, an die Beklagte monatlichen Nach-scheidungsunterhalt zu zahlen; für den Zeitraum ab 15. Juni 2008 ist der Kläger verpflichtet, monatlichen Nachscheidungsunterhalt von 73 € an die Beklagte zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages anwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 26.02.2008 auf die sofortige Beschwerde der Kläger teilweise dahingehend abgeändert, dass den Klägern ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. aus D. für ihre nunmehrigen Klageanträge gemäß Schriftsatz vom 12.03.2008 bewilligt wird, der Klägerin zu 1) jedoch nur in Höhe eines Anspruchs auf Ehegattenunterhalt in Höhe von 316 € monatlich.

Die weitergehende sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1) wird zurückgewiesen.

Die auf die Klägerin zu 1) entfallenden Gerichtskosten werden auf die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25.04.2006 – Az. 253 F 216/05 – teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

In Abänderung des vor dem Amtsgericht Münster am 15.07.1999 im Verfahren 43 F 113/98 geschlossenen Vergleichs und unter Einbeziehung der am 22.08.2005 bei dem Notar D. in T. errichteten notariellen Urkunde – UR-Nr.: 138/2005 – wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin beginnend mit Oktober 2004 insgesamt nachehelichen Ehegattenunterhalt wie folgt zu zahlen:
- im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2004 monatlich 695 €;
- im Zeitraum von Januar bis Februar 2005 monatlich 593 €;
- im Zeitraum von März bis Juni 2005 monatlich 572 €;
- für Juli 2005 645 €;
- im Zeitraum von August 2005 bis Juni 2007 monatlich 696 €;
- für Juli 2007 585 €;
- im Zeitraum von August bis Dezember 2007 monatlich 564 €;
- im Zeitraum von Januar bis März 2008 monatlich 625 €;
- ab April 2008 monatlich 477 €;

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Beklagte zu 93% und die Klägerin zu 7% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte zu 96,7% und die Klägerin zu 3,3 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin hinsichtlich des ab Januar 2008 zu zahlenden Unterhalts gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des monatlich zu zahlenden Unterhalts abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird hinsichtlich des ab dem Jahr 2008 zu zahlenden Ehegattenunterhalts zugelassen.

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Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kempen vom 12.2.2008 dahin abgeändert, dass der Beklagten weitergehend Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus N. bewilligt wird, soweit sie sich gegen die Klage hinsichtlich einer Zahlungsverpflichtung von weniger als 217 € für die Zeit von Januar bis Juli 2008 wendet. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gebühr Nr. 1811 GKG ist zur Hälfte zu erheben.

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I.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des

Amtsgerichts – Familiengerichts – Düsseldorf vom 28.12.2007 – 266 F 381/07 –

wird zurückgewiesen.

II.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Antragsgegnerin.

III.

Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

IV.

Für den Fall der Vollstreckung der Herausgabeanordnung gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Düsseldorf vom 28.12.2007 – 266 F 381/07 – wird angeordnet:

  1. In Vollzug der Herausgabeanordnung wird der zuständige Gerichtsvollzieher ermächtigt und beauftragt, die Kinder der Antragsgegnerin und/oder jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, wegzunehmen und dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person zu übergeben.
  2. Der zuständige Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabeanordnung unmittelbaren Zwang gegen die Antragsgegnerin oder jede andere aufgrund dieses Beschlusses herausgabeverpflichtete Person zu gebrauchen. Der Gerichtsvollzieher wird ferner ermächtigt und beauftragt, die Wohnung der Antragsgegnerin sowie die Wohnung jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, zu durchsuchen sowie die Unterstützung der Polizeibehörden in Anspruch zu nehmen.
  3. Der zuständige Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung
    der Herausgabeanordnung den Widerstand der Kinder bei der Wegnahme zu überwinden, bzw. zu dulden, dass der Antragsteller oder die von ihm beauftragten Personen den Widerstand der Kinder überwinden, um sie an sich zu nehmen.
  4. Die Vollstreckung der Herausgabeanordnung ist an jedem Ort möglich, an dem die Kinder aufgefunden werden.
  5. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen
    die Herausgabeanordnung die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 25.000,00 € so-wie die Festsetzung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

V.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

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Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für Sorgerechtserklärungen sind in den §§ 1626 b bis 1626 d BGB abschließend geregelt.

Wenn im Rahmen notariellen Vertrages neben den Sorgerechtserklärungen unwirk-same Vereinbarungen beurkundet werden, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Sorgeerklärungen, weil § 139 BGB nicht anwendbar ist.

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Leitsatz: Zur Abänderbarkeit eines ohne Grundlagen geschlossenen Vergleichs (§ 313 BGB)

Zusatz: Die Einlegung der Revision ist angekündigt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 16. März 2007 wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

I.

Der am …1959 geborene Kläger und die am …1963 geborene Beklagte hatten am …1982 geheiratet (Bl. 5 in 45 F 499/05 AG Neuss, im Folgenden: BA) und sich spätestens Anfang 2005 (Bl. 20, 36, 58, 71 GA, Bl. 20 R BA) getrennt; ihre Ehe ist mit seit dem rechtskräftigen Urteil vom 11.07.2006 geschieden (Bl. 22 BA).

Sie haben drei aus der Ehe hervorgegangene inzwischen volljährige Kinder.

Mit Vergleich vom 11.07.2006 hat sich der Kläger zur Zahlung eines Nachscheidungsunterhalts von monatlich 750 € verpflichtet; Grundlagen wurden nicht niedergelegt (Bl. 21 BA). Dessen Abänderung mit dem Ziel des Wegfalls jeglicher Unterhaltsverpflichtung verfolgt der Kläger für den Zeitraum ab Januar 2007.

Mit Urteil vom 16.03.2007 (Bl. 131 GA) hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 313 BGB seien nicht gegeben. Selbst wenn der Vergleich abänderbar wäre, sei eine schwerwiegende Veränderung der für die Unterhaltsberechnung maßgeblichen Umstände nicht eingetreten, teilweise fehle es schon an einer nachträglichen Änderung, und zwar hinsichtlich der Umstände, die dem Kläger schon bei Vergleichsabschluss bekannt gewesen seien. Eine Verwirkung, die sich der Kläger hätte vorbehalten müssen, sei bei Bestehen einer anderweitigen Lebensgemeinschaft erst nach Ablauf von drei Jahren anzunehmen; diese Voraussetzung sei indes noch nicht eingetreten. Auch hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit der Beklagten habe sich keine schwerwiegende Änderung ergeben, zumal anzunehmen sei, dass eine Erwerbsunfähigkeit der Beklagten bei der Bemessung des Unterhaltsbetrages keine Rolle gespielt habe. Ein Unterhaltsanspruch des volljährigen Sohnes … sei nachrangig.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und trägt zu deren Begründung vor: Zutreffend habe das Amtsgericht festgestellt, dass eine Grundlage für den Vergleich nicht feststellbar sei, hieraus aber nicht die richtigen Schlüsse gezogen. Der Vergleich sei jederzeit abänderbar und es sei eine Neufestsetzung ohne Bindungswirkung zuzulassen. Es liege eine freie Abänderbarkeit wegen fehlender Grundlagen vor.

Der Kläger trägt hilfsweise zu den ehelichen Verhältnissen und zu den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses vor; die Beklagte sei nicht krankheitsbedingt an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verhindert. Ihr Anspruch sei überdies verwirkt; die Beklagte habe sich nicht von dem Zeugen … getrennt. Zudem sei ein Anspruch zu begrenzen bzw. zu befristen.

Er beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und den am 11.07.2006 zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich dahingehend abzuändern, dass der Kläger der Beklagten ab dem 01.01.2007 keinen Unterhalt mehr schuldet.

Für den Fall des Obsiegens beantragt der Kläger,
festzustellen, dass die Beklagte zur Rückzahlung des ab September 2007 bis heute gezahlten Unterhalts von monatlich 750 € sowie zur Rückzahlung der ab Dezember 2006 monatlich gezahlten 750 € an den Kläger verpflichtet ist.

Dem ist die Beklagte entgegen getreten. Sie beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie trägt vor, das Nichtvorhandensein von Grundlagen habe mit zu der vergleichsweise getroffenen Vereinbarung gehört. Ein Abänderungsbegehren scheide damit aus. Sie selbst sei nicht erwerbsfähig und habe keine Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen…, sondern lebe in ihrer eigenen Wohnung.

Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2007 auf die Sach- und Rechtlage hingewiesen.

Wegen der weiter gehenden Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung sowie auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit Recht hat das Amtsgericht die Abänderungsklage abgewiesen.

Materiell richtet sich eine Vergleichsabänderung nach den Voraussetzungen des § 313 BGB, dessen Abs. 1 lautet: Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann die Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift steht es einer Veränderung der Umstände gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch heraus stellen.

Da es sich bei dem Vergleich um eine Parteivereinbarung handelt, kann einerseits eine Bindung auch im Sinne einer Unabänderbarkeit im Rahmen der Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, § 241 BGB) in den Grenzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB, konkretisiert gerade durch § 313 Abs. 1 und 2 BGB) vereinbart werden. Danach ist insgesamt entscheidend, ob die seinerzeit einvernehmlich vereinbarte Grundlage des Vergleichs derart gestört ist, dass eine weitere Verpflichtung dem Kläger ganz oder teilweise nicht mehr zuzumuten ist; hierfür ist er darlegungs- und beweisbelastet. Voraussetzung ist aber andererseits eine Abänderbarkeit; da es sich bei dem Vergleich um eine Unterhaltsvereinbarung nach §§ 323 Abs. 4, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO handelt, muss auch insoweit nach dem Parteiwillen gefragt werden. Dieser ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB).

Danach ist aber § 313 Abs. 2 BGB ohnehin nicht anwendbar, da unstreitig keinerlei Vergleichsgrundlagen existieren.

Schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers ergibt sich aber nicht, dass der Vergleich zumal so kurze Zeit nach dessen Protokollierung überhaupt grundsätzlich abänderbar sein sollte. Es liegt auch nicht etwa eine Parteivereinbarung nur für einen bestimmten Zeitraum vor (so ist der vom BGH Urteil vom 28.03.2007 Az. XII ZR 163/04 = FamRZ 2007, 983 entschiedene Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar). Die Parteien haben bewusst auf Grundlagen verzichtet; es ging ihnen um eine schnelle Erledigung dieses Streitpunkts im Zusammenhang mit der im Verbundverfahren grds. notwendigen, einheitlichen und insgesamt abschließenden Entscheidung – diese Motivlage hat sich nicht geändert, sondern wirkt mit ihren Folgen weiterhin fort.

Der Kläger hat selbst vorgetragen: “Das kann jedoch dann nicht gelten, wenn wie vorliegend überhaupt keine Grundlagen feststellbar sind außer vielleicht der, dass der Vergleich ganz offenbar deshalb geschlossen wurde, um im Interesse beider Parteien das Scheidungsverfahren zügig zum Abschluss zu bringen. Festzuhalten ist, dass sich vorliegend beide Parteien gleichermaßen auf die durch das Nichtprotokollieren von Grundlagen entstehenden Imponderabilien eingelassen haben.”

Weiter ergibt sich aus der zu Informationszwecken beigezogenen Akte des Ehescheidungsverfahrens (45 F 499/05 AG Neuss) und aus dem eigenen Vortrag des Klägers, dass die Folgesache Nachscheidungsunterhalt am 11.07.2006, dem Sitzungstage, durch die Beklagte anhängig gemacht worden ist (Bl. 1 UE). Sie berechnet und verlangt einen ausdrücklich als Teilbetrag gekennzeichneten Nachscheidungsunterhalt von monatlich 663 € (Bl. 1, 3 UE). Diese Antragsschrift ist unstreitig dem Kläger nicht zugestellt worden; indes machte er der Beklagten ein Angebot zur Güte in exakt der später vereinbarten Höhe von monatlich 750 €; unstreitig überdies ohne Verhandlung und Erörterung hinsichtlich etwaiger Einkommens- oder sonstiger Positionen. Die Beklagte nahm also ohne weitere Verhandlung das Angebot des Klägers an; der Vergleich wurde durch das Amtsgericht protokolliert (Bl. 21 dort). Unter diesen Umständen sind nicht etwa (doch vorhandene) Grundlagen nicht feststellbar, vielmehr ging der Parteiwille dahin, einen Unterhaltsbetrag ohne Grundlagen hinsichtlich der die Unterhaltsbemessung beeinflussenden Umstände festzulegen, der eben unabhängig hiervon und damit grundsätzlich (zu den Ausnahmen s.u.) festgelegt sowie damit im Grunde unabänderlich sein sollte. Ansonsten wäre auch den Parteien der Vergleich nichts wert und sie hätten beiderseits keine Vorteile hiervon; denn dann wäre sogar denkbar, dass bereits am nächsten Tage oder am Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfristen im Ehescheidungsverfahren – hier hatten die Parteien noch in der mündlichen Verhandlung auf Rechtsmittel etc verzichtet (Bl. 21 dort) – eine Abänderungsklage ohne jede Veränderung von Grundlagen erfolgen könnte. Dies ist von beiden Parteien offensichtlich nicht gewollt gewesen. Es findet sich nirgends ein Anhaltspunkt dafür, dass ausschließlich eine “zügige Scheidung” der Grund für die Parteivereinbarung mit der Folge der jederzeitigen Abänderbarkeit im Sinne einer Neuberechnung war, wie sie vom Amtsgericht niedergelegt wurde. Zwar hatten die Parteien durch den Rechtsmittelverzicht ein Interesse an einer zügigen Ehescheidung durchaus dokumentiert; aber die vom Kläger reklamierten Auswirkungen auf den Unterhaltsvergleich finden hierin und schon in seinem eigenen Vortrag keine Stütze; er kann sich auch nicht auf seine Darlegungen zum Trennungsunterhaltsverfahren stützen. Denn auch nach seiner Darstellung in seinem Schriftsatz vom 06. November 2007 zum Trennungsunterhaltsverfahren ergibt sich der vergleichsweise vereinbarte Betrag von 750 € Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt für Juli 2007 nicht aus etwaigen dort aufgenommenen Grundlagen (Bl. 231 GA), welche zumindest hinsichtlich der Einkommensberechnung auf Seiten des Klägers fehlen (Bl. 230 GA); vielmehr habe das Amtgericht die Zahlung eines Ehegattenunterhalts von monatlich 663 € ab Juni 2006 vorgeschlagen und mithin exakt den Betrag, den die Beklagte auch ursprünglich als Nachscheidungsunterhalt begehrte. Im Übrigen ergibt sich genau umgekehrt, dass – wenn Grundlagen erwünscht gewesen wären – hier der Einfachheit halber auf eine dortige Berechnung hätte verwiesen werden können. Hiervon haben die Parteien indes abgesehen. Der Kläger kann auch nicht die von ihm begehrte Rechtsfolge daraus herleiten, dass der Vergleich im Trennungsunterhaltsverfahren durchaus, wenn auch ggfls. nicht vollständige bzw. von dem Kläger selbst nicht vollständig nachvollziehbare Grundlagen enthält. Vielmehr lässt sich aus der unterschiedlichen Handhabung im Trennungsunterhaltsverfahren einerseits und beim Nachscheidungsunterhalt andererseits gerade eine die Abänderung betreffende unterschiedliche Rechtsfolge herleiten, da diese genannten Umstände für einen unterschiedlichen Parteiwillen sprechen.

Der Verweis des Klägers auf eine Entscheidung des OLG Brandenburg (Urteil vom 12.09.2006 Az. 10 UF 96/06) kann unter diesen Voraussetzungen nicht erfolgreich sein, weil auch das dortige Gericht zutreffend auf den ausschlaggebenden Parteiwillen zurückgreift und eine Neuberechnung ohne Bindungswirkung auch nur dann für richtig und notwendig hält, wenn sich der Parteiwille – im Gegensatz zum hier zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt – nicht feststellen lässt.

Erst wenn sich keine Vergleichs(Geschäfts-)grundlagen feststellen lassen, dann kann eine vom Ersttitel losgelöste Neufestsetzung erfolgen (BGH FamRZ 1987, 257; Wendl/Thalmann a.a.O. Rz 171). Diese Fälle beziehen aber auch auf andere Sachverhalte, nämlich dann, wenn sich eine vorgenommene Berechnung und damit die damaligen Grundlagen nicht mehr nachvollziehen lassen und deshalb eine Anpassung nicht möglich ist (BGH Urteil vom 04.07.2007 Az. XII ZR 251/04 = FamRZ 2007, 1459, 1460 unter Hinweis auf Urteil vom 03.05.2001 Az. XII ZR 62/99 = FamRZ 2001, 1140, 1142). Hier fehlt es bereits an einer seinerzeit (erst recht einverständlich) vorgenommenen Berechnung. Insbesondere vermag sich der Kläger für seine Meinung nicht erfolgreich auf das genannte Urteil des Bundesgerichtshofs zur Abänderbarkeit eines Anerkenntnisurteils zu stützen. Hier hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen zwei Grundsätze festgestellt: Auch ein Anerkenntnisurteil entfaltet Bindungswirkung; und für die Frage, ob eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, kommt es auf die dem Anerkenntnisurteil zugrunde liegenden Umstände an. Der erstgenannte Grundsatz streitet gerade nicht für die Rechtsansicht des Klägers: Die Bindungswirkung verhindert gerade eine freie Abänderbarkeit. Im Übrigen übersieht der Kläger, dass die Parteien im vorliegenden Streitfall gerade übereinstimmend auf Grundlagen verzichtet haben, während die prozessuale Sachlage beim Anerkenntnisurteil sich hiervon grundlegend unterscheidet, weil dort die Motive des Anerkennenden von derjenigen des den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragenden durchaus verschieden sein kann. Im abgegebenen Anerkenntnis liegt eine Anerkennung des prozessualen Anspruchs, die dann zur entsprechenden Verurteilung führt. Im gerichtlichen Verfahren ist es insoweit nicht vorgesehen, die dahinter stehende Motivation zu offenbaren bzw. zu dokumentieren, die zum Beispiel auf der Seite des Anerkennenden auch darin liegen kann, höhere oder andere als bislang vorgetragene Einkünfte oder sonstige Tatsachen nicht offenbaren zu müssen. Bei einem Vergleichsabschluss liegt die Sachlage anders, da es sich materiell-rechtlich um einen Vertrag handelt (§ 779 BGB), der denknotwendig einen übereinstimmenden Parteiwillen umfasst, der aber im Gegensatz dazu beim Anerkenntnis nicht vorliegen muss, worauf auch der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung hinweist. Auf die weiteren in diesem Urteil ausgeführten Erwägungen zur Beurteilungsgrundlage einer wesentlichen Veränderung kommt es hiernach für diesen Fall nicht einmal an.

Eine Ausnahme ergäbe sich allenfalls für den hier (nach Maßgabe der nachstehenden Berechnungen auch) offensichtlich nicht vorliegenden Fall der Not; eine solche Situation macht der Kläger indes wiederum selbst nicht geltend; sie ergibt sich auch nicht aus seinen eigenen Berechnungen.

Der Kläger verfügte im Jahre 2006 nach eigenen Angaben, mit denen er die Berechnungen des Senats in seinem vorbereitenden Beschluss vom 22. Oktober 2007 aufgreift, über ein monatliches um berufsbedingte Aufwendungen bereinigtes Nettoeinkommen von gut 2.500 €; er wendet sich hinsichtlich seines Einkommens lediglich gegen die vom Senat angenommene Höhe des ihm daneben zuzurechnenden Wohnvorteils von 450 € und meint, dieser Wohnwert betrage nur 200 € im Monat (Bl. 233 GA).

Damit hat die Berufung des Klägers schon aus diesem Grunde keinen Erfolg.

Aus den vorstehenden Gründen waren auch weder eine Frist für die Beklagte zur Erwiderung auf den Schriftsatz vom 06. November 2007 noch eine Beiziehung der Akte des Trennungsunterhaltsverfahrens vonnöten.

Die Berufung ist im Ergebnis unbegründet. Auf die für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag gestellte Feststellungsklage kommt es nicht an, da die innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu im Hinblick auf die entscheidende Rechtsfrage der Abänderbarkeit des Vergleichs.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.12.2007
II-7 UF 137/07


Gegen Dieses Urteil wurde Berufung beim BGH eingereicht, der zwischenzeitlich entschieden hat (XII ZR 8/08).

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