OLG Frankfurt: Auslandsferienaufenthalt ist statthaft

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Kassel vom 7. Juli 2008 aufgehoben.

In Ergänzung der Umgangsrechtsregelung in dem Verfahren 531 F 1073/07 UG wird dem Antragsteller für die Zeit zwischen dem 28. Juli 2008 bis 10. August 2008 eine durchgängiges Umgangsrecht mit dem betroffenen Kind A, geb. am … April 2004, eingeräumt.

Der Antragsteller ist berechtigt, diesen Umgangskontakt mit dem betroffenen Kind A in O1 zu verbringen und mit dem Flugzeug anzureisen.

Die elterliche Sorge für den Teilbereich der Beantragung eines Kinderausweises für das gemeinsame Kind A, geb. am … April 2004, wird dem Antragsteller für die Zeit bis zum 10. August 2008 allein übertragen.

Dem Antragsteller wird aufgegeben, den Kinderausweis bei der Rückführung des Kindes in den mütterlichen Haushalt der Antragsgegnerin auszuhändigen.

Da Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten nach einem Beschwerdewert von 3.000 € zu tragen.

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OLG Frankfurt: Steuerberatungskosten sind unter Umständen erstattungsfähig

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 90 %, der Beklagte 10 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

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OLG Frankfurt: Anrechnung Kindergeldanteil beim Ehegattenunterhalt

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 05.02.2007 hinsichtlich des Trennungsunterhalts abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab März 2005 bis Juni 2005 monatlich 744,– € abzüglich für diese Zeit insgesamt gezahlter 908,– € sowie ab Juli 2005 bis Dezember 2005 monatlich 741,– € abzüglich für diese Zeit insgesamt gezahlter 2.592,– € Trennungsunterhalt zu  zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 436 € seit 4.3.2005, aus je 444 € seit 4.4.2005 und seit 4.5.2005, aus 744 € seit 4.6.2005, aus 741 € seit 4.7.2005 und aus je 93 € seit 4.8.2005, seit 4.9.2005 und seit 4.10.2005.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab Januar 2006 bis September 2006 monatlich 362 €, für Oktober 2006 einmalig 377 €, für November und Dezember 2006 monatlich 438 €, für Januar 2007 bis Juni 2007 monatlich 550 €, für Juli 2007 bis Dezember 2007 monatlich 552 € und ab Januar 2008 monatlich 491 € Trennungsunterhalt zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen

Gemäß § 319 ZPO wird das durch den Teilvergleich vom 16. April 2008 für den Zeitraum bis 31.12.2007 hinsichtlich des Kindesunterhalts rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 05.02.2007 im 4. Absatz des Tenors noch dahingehend berichtigt, dass es dort statt “ … für das gemeinsame Kind … ab dem 1. November 2005 “ heißen muss: „für das gemeinsame Kind ab dem 1. Januar 2006“

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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OLG Frankfurt: Umgangszeiten müssen exakt festgelegt werden

Das Familiengericht darf sich nicht darauf beschränken, ein Umgangsrecht lediglich dem Grunde nach einzuräumen und dessen Ausgestaltung einem Dritten zu überlassen. Vielmehr obliegt es dem Familiengericht, selbst eine konkrete Umgangsregelung mit durchsetzbarem Inhalt zu treffen, die vollständig, vollziehbar und vollstreckbar sein muss. Die Regelung bedarf konkreter Anordnungen über die Ausgestaltung des Umgangs nach Ort, Zeit,  Häufigkeit, Abholen oder Bringen der Kinder.
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