OLG Hamm: Herstellung des gemeinsamen Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Witten vom 26.5.2011 teilweise abgeändert und neu gefasst.

Die elterliche Sorge für den am 16.10.2007 geborenen D T wird den Kindeseltern gemeinsam übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter. Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleiben gegeneinander

aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000 € festgesetzt.

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OLG Hamm: Kein Umgang mit den Großeltern, wenn Kind ausgebucht ist

Ein zusätzlicher Umgang eines 4 1/2jährigen Kindes mit seinen Großeltern kann neben dem bereits ausreichend geregelten Umgang des Kindes mit seinem Vater im Einzelfall eine Überforderung darstellen. Insbesondere wenn den Großeltern im Rahmen des Umgangs des Kindesvaters Kontakte zu dem Kind ermöglicht werden, ist in einem solchen Fall ein eigenständiges Umgangsrecht der Großeltern nicht kindeswohldienlich.

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OLG Hamm: Beweislast der Leistungsunfähigkeit bei Berufsunfähigkeit

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus vom 4. August 2009 (Az. 11 F 50/09) dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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OLG Hamm: Befristung von Krankheitsunterhalt

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.4.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen abgeändert. Der Vergleich vom 19.5.1999 (Aktenzeichen: 20 F 868/98, Amtsgericht – Familiengericht – Siegen) wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten ab Juli 2011 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet.

Die Kosten des Rechtsstreits werden insgesamt gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Gründe:
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OLG Hamm: Kinderlose Ehe, Unterhaltsrechtsreform, Scheidungsfolgenvereinbarung

Auf die wechselseitigen Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das am 9. Juni 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen abgeändert.Der Kläger wird in Abänderung der notariellen Urkunde des Notars E vom 19.08.2005 – Urk.-Nr. ####/05 – verurteilt, an die Beklagte monatlichen Unterhalt
ab 01/2008 i.H.v. 778,00 €,
ab 01/2009 i.H.v. 734,00 € und
ab 11/1012 i.H.v. 200,00 €
zu zahlen.

Die weitergehende Abänderungsklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Gründe (gem. § 540 ZPO)
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OLG Hamm: Auskunftspflicht nach Umgangsausschluss

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 6.2.2009 unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen in Ziffer 2 seines Tenors teilweise abändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller zwei mal im Jahr, jeweils zum 31.Januar und 31.August ein aktuelles Foto aller drei gemeinsamer Kinder, C (geb. 14.7.1996), C1 (geb.23.6.1999) und C2 (geb. 25.5.2001) zu übersenden.

Dem Antragsgegner wird untersagt, die ihm zugesandten Fotos dritten Personen zugänglich zu machen. Von dem Verbot ausgenommen sind die Eltern des Antragsgegners, seine Geschwister und deren Kinder.

2. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden den beteiligten Kindeseltern zu je ½ auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
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