Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus vom 4. August 2009 (Az. 11 F 50/09) dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Die Beschwerde der Kindesmutter vom 30.08.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 09.08.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Kindesmutter zur Last.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Continue reading »

 

Das als sofortige Beschwerde zu wertende “Rechtsmittel” der Klägerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eschweiler vom 19.10.2009 – 12 F 429/08 – wird zurückgewiesen.
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Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.4.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen abgeändert. Der Vergleich vom 19.5.1999 (Aktenzeichen: 20 F 868/98, Amtsgericht – Familiengericht – Siegen) wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten ab Juli 2011 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet.

Die Kosten des Rechtsstreits werden insgesamt gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Gründe:
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Auf die wechselseitigen Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das am 9. Juni 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen abgeändert.Der Kläger wird in Abänderung der notariellen Urkunde des Notars E vom 19.08.2005 – Urk.-Nr. ####/05 – verurteilt, an die Beklagte monatlichen Unterhalt
ab 01/2008 i.H.v. 778,00 €,
ab 01/2009 i.H.v. 734,00 € und
ab 11/1012 i.H.v. 200,00 €
zu zahlen.

Die weitergehende Abänderungsklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Gründe (gem. § 540 ZPO)
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1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 6.2.2009 unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen in Ziffer 2 seines Tenors teilweise abändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller zwei mal im Jahr, jeweils zum 31.Januar und 31.August ein aktuelles Foto aller drei gemeinsamer Kinder, C (geb. 14.7.1996), C1 (geb.23.6.1999) und C2 (geb. 25.5.2001) zu übersenden.

Dem Antragsgegner wird untersagt, die ihm zugesandten Fotos dritten Personen zugänglich zu machen. Von dem Verbot ausgenommen sind die Eltern des Antragsgegners, seine Geschwister und deren Kinder.

2. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden den beteiligten Kindeseltern zu je ½ auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
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Die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 16.7.2009 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Antragsgegners bewilligt.

Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. zur Verteidigung gegen die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin bewilligt.

Die weitergehenden Prozesskostenhilfegesuche der Parteien werden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 3000 € festgesetzt; davon entfallen 1500 € auf die Beschwerde des Antragsgegners und 1500 € auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin.
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Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 31.07.2009 – bei Gericht eingegangen am 3. August 2009 – wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eschweiler vom 12.07.2009 – 11 F 97/09 – (der Klägerin zugestellt am 20.07.2009) teilweise dahin abgeändert, dass der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung der Rechtsanwälte K u.a. in F bezüglich des geltend gemachten Trennungsunterhalts insoweit bewilligt wird, als Zahlung von monatlichem Trennungsunterhalt bis zu einer Höhe von 354,00 € monatlich begehrt wird.

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1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 3.3.2009 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen in Ziffer 3 seines Tenors und in Ziffer 4 hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens aufgehoben. Die Ermächtigung der Antragstellerin zur Vornahme der Wertermittlung der im Tenor des Teilurteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 10.4.2008 bezeichneten Eigentumswohnungen mittels eines von ihr zu bestellenden Sachverständigen auf Kosten des Antragsgegners entfällt.

2. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens in erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
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Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.09.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn – 45 F 159/08 AG Bonn – unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen für die Zeit ab Mai 2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

In Abänderung des am 28.10.2003 verkündeten Urteils des 4. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln – 4 UF 69/03 – zahlt der Kläger an die Beklagte von Mai 2009 bis Dezember 2009 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.044,00 €.

Ab Januar 2010 entfällt ein Unterhaltsanspruch der Beklagten.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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