Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.09.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn – 45 F 159/08 AG Bonn – unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen für die Zeit ab Mai 2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

In Abänderung des am 28.10.2003 verkündeten Urteils des 4. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln – 4 UF 69/03 – zahlt der Kläger an die Beklagte von Mai 2009 bis Dezember 2009 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.044,00 €.

Ab Januar 2010 entfällt ein Unterhaltsanspruch der Beklagten.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Continue reading »

 

1)

Besteht für eine geschiedene Ehefrau die Notwendigkeit zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung, um den Umfang ihres aus der Ehe gewohnten Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten, kann in den hierdurch ausgelösten Mehrkosten ein fortwirkender ehebedingter Nachteil liegen.

2)

Im Fall einer chronischen Erkrankung ist bei der Frage einer zeitlichen Begrenzung eines Anspruches auf nachehelichen Unterhalt aus § 1572 BGB auch zu berücksichtigen, ob die Anspruchsberechtigte nach gegenwärtiger Prognose jemals in der Lage sein wird, ihre wirtschaftliche Situation durch eine eigene Berufstätigkeit zu verbessern.
Continue reading »

 

Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Witten vom 22.1.2009 abgeändert.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind B M (geb. am xxx) wird auf den Kindesvater allein übertragen.

Im übrigen – hinsichtlich der Regelung der Umgangskontakte des Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil – wird die gemeinsame elterliche Sorge wiederhergestellt.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsame Tochter B M wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu je ½. Im übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Continue reading »

 

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 08.09.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 07.08.2008 wird der Beklagten für die 1. Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin T aus F mit Wirkung ab dem 12.08.2008 in Erweiterung des Beschlusses des Amtsgerichts Essen vom 10.09.2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe insoweit bewilligt, als sie
1) die Abweisung der erhobenen Abänderungsklage für den Zeitraum zwischen dem 01.07.2008 und dem 11.08.2008 insgesamt begehrt
2) und sich gegen eine Reduzierung ihrer Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt
- für den Zeitraum zwischen dem 12.08.2008 und dem 30.09.2008 auf monatlich weniger als 255,00 €,
- für den Zeitraum zwischen dem 01.10.2008 und dem 31.12.2008 auf monatlich weniger als 237,00 €,
- für den Zeitraum zwischen dem 01.01.2009 und dem 28.02.2009 auf monatlich weniger als 236,00 €, sowie
- für den Zeitraum zwischen dem 01.03.2009 und dem 31.03.2009 auf weniger als 213,00 € verteidigt.

Die Beschwerde der Beklagten vom 08.09.2008 im Übrigen wird zurückgewiesen.

Continue reading »

 

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.08.2008 verkündete Urteil des – Amtsgerichts – Familiengericht – Marl (in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 6.10.2008) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen

Continue reading »

 

Die befristete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen-Borbeck vom 8.10.2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Geschäftswert von 3.000,00 Euro.
Continue reading »

 

1. Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 19.03.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lemgo (8 F 527/03) im Ausspruch über die Folgesache »Nachehelicher Unterhalt« (Ziff. IV. des Tenors) geändert.

Der Antragsgegner wird verurteilt, einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.272 € ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31.07.2012, fällig jeweils zum 1. eines Monats im voraus, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit, an die Antragstellerin zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Folgesache »Nachehelicher Unterhalt« werden für beide Instanzen gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Antragstellerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird wegen der Befristung (Ziff. II. 3. der Entscheidungsgründe) zugelassen.
Continue reading »

 

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 31.01.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen (107 F 253/06) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.
Continue reading »

 

Das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Gütersloh vom 26.4.2007 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird – in teilweiser Abänderung des Vergleichs vor dem Oberlandesgerichts Hamm vom 10.1.2006 (Az.: 2 UF 264/05) – verurteilt, Ehegattenunterhalt wie folgt zu zahlen:
Monatlich 861 € für die Zeit vom 15.Juni 2006 bis einschließlich Februar 2007,
monatlich 743 € von März bis einschließlich Juni 2007,
monatlich 746 € für Juli 2007,
monatlich 578 € von August bis einschließlich Dezember 2007 und
monatlich 425 € ab Januar 2008.
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Continue reading »

 

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Übrigen – das am 6. Juli 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen-Borbeck abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden Unterhalt zu leisten:

1.

Rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von November 2006 bis einschließlich Januar 2008:

a)

Trennungsunterhalt von insgesamt 2.383,66 €

b)

Kindesunterhalt:

Für G, geboren am 13.1.1991: 1.422,06 €
Für N, geboren am 22.12.1996: 1.189,76 €
Für B2, geboren am 22.12.1996: 796,18 €

2.

Laufenden Unterhalt für die Zeit ab Februar 2008, zahlbar im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, in folgender Höhe:

a)

Trennungsunterhalt: 941,00 €

b)

Kindesunterhalt:

Für G, geboren am 13.1.1991: 361,00 €
Für N, geboren am 22.12.1996: 310,00 €
Für B2, geboren am 22.12.1996: 310,00 €

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckungswillige Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Continue reading »

© 2012 BLOG Deutsches Familienrecht Suffusion theme by Sayontan Sinha