1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Weinheim vom 19.02.2010 (AZ. 2 F 69/08) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass anstelle des festgesetztes Zwangsgeldes von 500,00 EUR die Zahlung eines Ordnungsgeldes von 500,00 EUR angeordnet wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
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1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilanerkenntnis- und Schluss-Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Weinheim vom 24.07.2009 (AZ. 2 F 9/09) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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Vollstreckungsverfahren sind selbständige Verfahren im Sinne des Art. 111 FGG-ReformG. Wird ein Vollstreckungsverfahren nach dem 31.08.2009 eingeleitet, sind die §§ 86 ff., 120 FamFG auch dann anzuwenden, wenn der Vollstreckungstitel vor dem 1.09.2009 entstanden ist.
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Bei der Herabsetzung des Selbstbehalts wegen des Zusammenlebens in einer neuen Ehe geht es nicht mehr um die Frage, ob dem Unterhaltsschuldner ein nur geringerer Selbstbehalt belassen werden darf, weil er sich in seinen Bedürfnissen teilweise bescheidet und dagegen auf andere Bedürfnisse mehr Wert legt. Vielmehr ist entscheidend, ob der Unterhaltsschuldner wegen des Synergieeffekts ohne Einbußen günstiger lebt und seinen Lebensstandard mit geringeren Mitteln aufrechterhalten kann als ein allein lebender Unterhaltsschuldner. Verbleiben dem Unterhaltsschuldner danach etwas mehr als EUR 400,00 für die Haushaltsführung, so ist dies ausreichend, um seine Existenz gesichert zu wissen. Beim Unterhalt für ein minderjähriges Kind ist die Annäherung an den sozialhilferechtlichen Mindestbedarf zumutbar.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.08.2008
2 UF 31/08
1. Auf die Berufung des Antragstellers wird Ziffer 3. des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – … vom 01.09.2006 – Az. … – dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller verurteilt wird, an die Antragsgegnerin ab dem Tag der Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt zu bezahlen von EUR 506,00, davon EUR 405,00 Elementarunterhalt und EUR 101,00 Altersvorsorgeunterhalt. Die Unterhaltsbeträge sind monatlich im Voraus fällig und bis spätestens zum 03. eines jeden Monats zu bezahlen zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Antragstellers, die Berufung der Antragsgegnerin und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin gegen Ziffer 1. des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Heidelberg vom 01.09.2006 – Az. 36 F 212/05 – werden zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/5, die Antragsgegnerin zu 4/5.
3. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterhaltsausspruchs ab Rechtskraft der Ehescheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen hinsichtlich des Unterhaltsausspruchs.
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