1. Betreut der Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes beanspruchende Ehegatte neben dem gemeinschaftlichen Kind ein weiteres nichtgemeinschaftliches Kind, so sind bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten grundsätzlich nur die Belange des gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen. Im Rahmen des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB ist nicht relevant, inwieweit der betreuende Ehegatte wegen der Betreuung eines weiteren nichtgemeinschaftlichen Kindes an der Ausweitung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.

2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das nichtgemeinschaftliche Kind bereits während des ehelichen Zusammenlebens von dem betreuenden Ehegatten im Einverständnis des anderen Ehegatten betreut worden ist. Allein aus diesem Grund kann auch eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1576 BGB nicht angenommen werden.
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  1. Die Kosten für die private Krankenversicherung eines Kindes sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, nicht enthalten.
  2. Die Kosten für die private Krankenversicherung sind als angemessener Unterhalt des Kindes im Sinne des § 1610 BGB anzusehen, wenn das Kind seit seiner Geburt – wie auch seine Eltern während des ehelichen Zusammenlebens – privat krankenversichert war und der in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebende unterhaltspflichtige Elternteil auch nach der Trennung privat krankenversichert bleibt.
  3. Wenn die gesetzliche Krankenversicherung in Kombination mit einer privaten Zusatzversicherung beinhaltet, kann das Kind auf einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung mit privater Zusatzversicherung verwiesen werden, sofern dies die wirtschaftlich sinnvollere Alternative ist.

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1. Ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Willen eines Elternteils kann ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.
2. Ein Betreuungs-Wechselmodell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet wird und keine Stabilität erfahren kann.
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Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Alzey vom 6.2.2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Worms vom 5.12.2006 teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2007 zu zahlen, abzüglich am 05.03.2009 gezahlter 775,32 €.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 82,5 % und der Beklagte zu 17,5 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 93 % und der Beklagte zu 7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.
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1. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 I Abs. 2 BGB vor der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine hinreichend sichere Prognose für die Annahme besteht, dass die Billigkeitsvoraussetzungen für einen verlängerten Anspruch nach § 1615 I Abs. 2 S. 4 BGB vorliegen.
2. Wegen der Anknüpfung an das frühere Einkommen der Mutter kann der Unterhaltsanspruch nach § 1615 I BGB den Anspruch der verheirateten Mutter auf Zahlung von Betreuungsunterhalt übersteigen.
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Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Ärzteversorgung N………… – Mitglieds-Nr.: … – werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung …. – Vers.-Nr.: … – Rentenanwartschaften in Höhe von 432,45 € monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.6.2004, begründet.

Die weitergehende Berufung des Antragstellers wird zurückgewiesen, soweit sie den Versorgungsausgleich betrifft.

Die Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen, soweit sie den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich betrifft (Ziffern 2) und 4) des angefochtenen Urteils).

Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.

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1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – St. Goar vom 30.September 2008 werden zurückgewiesen.

2.  Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Mutwilligkeit ist bei einem Antrag auf Regelung des Umgangsrechts nur dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass die nicht in Anspruch genommenen Vermittlungsbemühungen des Jugendamts in angemessener Zeit zum Erfolg geführt hätten. 

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Die lediglich abstrakte Gefahr, dass ein Umgangsberechtigter das Kind nach einem unbegleiteten Umgangstermin nicht wieder herausgeben könnte, rechtfertigt eine Einschränkung des Umgangsrechts nicht.

Der Senat geht davon aus, dass bereits die regelmäßige Ausübung eines Umgangs mit einem in Deutschland lebenden minderjährigen Kind dazu führt, dass die Aufenthaltserlaubnis eines nicht vollziehbar ausreisepflichtigen ausländischen Elternteils nach § 25 Abs. 4 AufenthG verlängert wird. Eines ständigen Aufenthalts des Kindes bei dem ausländischen Elternteil bedarf es hierzu nicht.
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