Der Umzug eines nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert Unterhaltspflichtigen zu seiner – mit ihm nicht verheirateten – neuen Lebensgefährtin kann jedenfalls dann unterhaltsrechtlich nicht gebilligt werden, wenn er ihn außer Stande setzt, den Mindestunterhalt für sein aus einer früheren Beziehung hervorgegangenes Kind zu zahlen.
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Zur Übertragung der Alleinsorge auf den betreuenden Elternteil, obwohl dieser den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil boykottiert (aber Hinweis auf Vollstreckung des Umgangsrechts und auf mögliche (Teil-)Verwirkung der Ansprüche des betreuenden Elternteils auf Trennungs- und nachehelichen Unterhalt).
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1. In einer Umgangsregelung kann gegen den Ausfall periodischer Umgangstermine durch eine entsprechende Nachholung Vorsorge getroffen werden. Dies ist insbesondere dann geboten, wenn es bereits in der Vergangenheit wegen ausgefallener Umgangstermin zwischen den Eltern Streit gegeben hat.
2. In der Umgangsregelung muss – von Amts wegen – Niederschlag finden, dass § 1684 Abs. 1 BGB zur Wahrnehmung des Umgangs nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Nach Maßgabe dessen ist die Folgenankündigung nach § 89 Abs. 2 FamFG auch auf den Umgangsberechtigten zu erstrecken. Solch amtswegiger Änderung steht im Beschwerdeverfahren das Verschlechterungsverbot nicht entgegen.
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1. In Fällen eigenmächtigen Vorbringens eines Kindes durch einen Elternteil aus seinem bisherigen Lebenskreis in eine neue Umgebung ist ein sorgerechtliches Eilverfahren besonders zu beschleunigen, um zu verhindern, dass der eigenmächtig handelnde Elternteil aus einer sonst dadurch entstehenden, von ihm ertrotzten Kontinuität ungerechtfertigte Vorteile ziehen und dem anderen Ehegatten allein dadurch effektiver Rechtsschutz versagt bleiben kann.
2. Tritt in solchen Fällen im Laufe des Eilverfahrens ein Zielkonflikt zwischen dem Erfordernis besonderer Beschleunigung des Verfahrens einerseits und einer eigenständigen Interessenvertretung des Kindes andererseits auf, so kann im Eilverfahren von der Bestellung eines Verfahrensbeistandes abgesehen werden, wenn ansonsten eine Verfahrensverzögerung zu befürchten ist.
1. Das am 1. Januar 2011 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getretene KSÜ ist hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechts auch auf Verfahren anwendbar, die vor diesem Tag eingeleitet wurden (Anschluss an BGH, Beschl. v. 16.3.2011 – XII ZB 407/10).
2. Zur vollständigen Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei steten und massiven Herabwürdigungen eines Elternteils durch den anderen.
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 8. Dezember 2010 – 40 F 212/08 SO – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
3. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung vom 23. Februar 2011 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt, bewilligt.
4. Dem Antragsteller wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Zur Herabsetzung des Aufstockungsunterhalts auf den angemessenen Unterhalt nach einer Übergangszeit von vier Jahren nach Rechtskraft der Scheidung bei 15 jähriger Ehedauer
1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 2. Juni 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken – 2 F 177/08 S – in Ziffer III. und IV. teilweise dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung für die ersten vier Jahre nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 970 EUR und für die Zeit danach in Höhe von monatlich 656 EUR zu zahlen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Hat das Gericht dem Unterhaltspflichtigen im Vorprozess ein fiktives Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit zugerechnet, weil dieser unterhaltsrechtlich leichtfertig Altersteilzeit in Anspruch genommen hat, so ist – wenn und soweit ihm dadurch Rentennachteile entstehen, die nicht durch versorgungswirksame Entschädigungen des Arbeitgebers kompensiert werden – dem Unterhaltspflichtigen im Abänderungsverfahren ab Erreichen der Regelaltersgrenze für den Bezug von Altersrente fiktiv ein Renteneinkommen in der Höhe zuzuschreiben, in der er es bezöge, hätte er nicht Altersteilzeit in Anspruch genommen.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 1. September 2010 – 54 F 373/10 EAGS – dahingehend abgeändert, dass dem Antragsgegner im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwalt …, <Ort>, beigeordnet wird.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 31. August 2010 – 17 F 481/09 UG – wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihr für den Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtung aus Ziffer 1. dieses Beschlusses, Umgang mit R. bis 31. August 2011 zu unterlassen, und dem Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlung gegen seine Verpflichtung aus Ziffer 2. dieses Beschlusses jeweils die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angekündigt wird; verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann Ordnungshaft angeordnet werden.
2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
3. Der Antragstellerin wird die von ihr für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
4. Dem Antragsgegner wird mit Wirkung vom 8. November 2010 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt, bewilligt.
1. Zu den Sorgerechtskriterien im Rahmen der Entscheidung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
2. Es ist nicht Aufgabe des Verfahrensbeistandes, den Willen der Eltern, sondern den des Kindes zu ermitteln und in das Verfahren einzuführen (Anschluss an BVerfG FamRZ 2010, 109).
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