Es wird festgestellt, dass der Rechtstreit durch den im Sühne- und Erörterungstermin des Senats vom 8. Oktober 2009 geschlossenen Vergleich erledigt ist.

II. Der Antragsteller trägt die weiteren Kosten des Rechtstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Weiterlesen »

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ludwigshafen am Rhein vom 21. September 2009 geändert:

Die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlich protokollierten Vergleich vom 14. Juni 2002 (Az.: 2 UF 10/02, Pfälz. Oberlandesgericht Zweibrücken) wird für die Zeit ab Rechtskraft dieses Urteils für unzulässig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Dies gilt nicht für die Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts – Familiengericht – Neustadt an der Weinstraße entstanden sind; letztere hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Weiterlesen »

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Germersheim vom 8. Dezember 2008 geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt ab 1. April 2009 in Höhe von monatlich 357,00 € zu zahlen, fällig monatlich im Voraus, befristet bis zum 31. Oktober 2012.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu ¼, dem Beklagten zu ¾ zur Last.

Von den Kosten der 1. Instanz haben die Klägerin 5/6, der Beklagte 1/6 zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.284,00 € und für die 1. Instanz in Abänderung der amtsgerichtlichen Festsetzung vom 8. Dezember 2008 auf 12.656,25 € festgesetzt.
Weiterlesen »

1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3 000,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

5. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt. Ihr wird antragsgemäß Rechtsanwältin …, …, zur Vertretung im Beschwerdeverfahren beigeordnet.

Weiterlesen »

Im Rahmen seiner gesteigerten Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft muss der Unterhaltspflichtige, insbesondere wenn er nur teilschichtig arbeitet, eine weitere Beschäftigung suchen, um zusätzliche Mittel für den Kindesunterhalt zu erwirtschaften. Legt der Unterhaltspflichtige nicht dar, seiner Obliegenheit vollständig gerecht geworden zu sein, muss er sich so behandeln lassen, als ob er über ein solches Einkommen verfügt.
Weiterlesen »

Zum Erfordernis einer persönlichen Anhörung von Eltern und Kind in einem Namensänderungsverfahren gemäß § 1618 BGB.
Weiterlesen »

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für die befristete Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Pirmasens vom 4. Juni 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Weiterlesen »

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für die befristete Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Pirmasens vom 4. Juni 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Weiterlesen »

© 2010 BLOG Deutsches Familienrecht Suffusion WordPress theme by Sayontan Sinha