Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen – Blumenthal vom 29. April 2008 (Hauptsacheentscheidung) wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 3.000 festgesetzt.
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Um zu entscheiden, wer bei getrennt lebenden Eltern das gemeinsame Kind aus dem Hort bzw. der Schule abholen darf, muss nicht erst der “Familienrat” einberufen werden. Das ist allein eine tagtägliche Angelegenheit des erziehenden Elternteils. Diese Auffassung hat jetzt das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen vertreten.

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Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.12.2007 verkündete Teil-Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn – 40 F 293/07 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Brühl vom 20.11.2007 – 31 F 121/05 – wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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hat der 17. Zivilsenat – Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Celle am 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Celle vom 22. April 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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Der Anspruch auf nachehelichen Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 Nr. 2 BGB kann bei einer Ehedauer von etwa 4 3/4 Jahren befristet werden, auch wenn die Erkrankung nach rechtskräftiger Ehescheidung zu einem Zeitpunkt hervorgetreten ist, als der unterhaltsberechtigte Ehegatte noch ein gemeinschaftliches Kind betreut hat.”
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Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28.06.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl – 35 F 453/06 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:

für September 2006 und Oktober 2006 jeweils 822,00 €,
für November 2006 bis Februar 2007 jeweils 800,00 €,
für März 2007 bis Mai 2007 jeweils 738,00 €,
für Juni 2007 780,00 €,
für Juli 2007 696,00 €,
für August 2007 bis Dezember 2007 jeweils 667,00 € und
für Januar 2008 bis Dezember 2008 jeweils 520,00 €.

Von den Kosten des Rechtsstreites erster Instanz tragen der Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 90 %, der Beklagte 10 % zu tragen. Seite 2/9

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

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Bedient sich ein von einer Partei beauftragter Detektiv eines heimlich eingesetzten GPS-Senders, um Erkenntnisse über das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu gewinnen, handelt es sich um eine wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung unzulässige Ermittlungsmethode. Als unzulässiges Beweismittel sind dadurch gewonnen Ergebnisse nicht prozessual verwertbar. Die durch die Beauftragung des Detektivs entstandenen Kosten sind dann nicht zu erstatten.
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Der vermehrte Kontakt eines umgangsunwilligen Kindes zu seinem Vater kann nach Einrichtung einer Umgangspflegschaft nicht durch weitere Einschränkung des Alleinsorgerechts der Mutter erzwungen werden, wenn dies zur Gefährdung des Kindeswohls führt.
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