Hat das Gericht dem Unterhaltspflichtigen im Vorprozess ein fiktives Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit zugerechnet, weil dieser unterhaltsrechtlich leichtfertig Altersteilzeit in Anspruch genommen hat, so ist – wenn und soweit ihm dadurch Rentennachteile entstehen, die nicht durch versorgungswirksame Entschädigungen des Arbeitgebers kompensiert werden – dem Unterhaltspflichtigen im Abänderungsverfahren ab Erreichen der Regelaltersgrenze für den Bezug von Altersrente fiktiv ein Renteneinkommen in der Höhe zuzuschreiben, in der er es bezöge, hätte er nicht Altersteilzeit in Anspruch genommen.

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Auf den Einspruch des Antragsgegners wird der Versäumnisbeschluss des Senats vom 16. November 2010 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. April 2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin monatlichen Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:
- 109 € für die Zeit von Oktober 2009 bis Dezember 2010 und
- 82 € für die Zeit ab Januar 2011.

Der rückständige Unterhalt ist sofort zahlbar, der laufende monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der weitergehende Versäumnisbeschluss des Senats vom 16. November 2010 wird aufgehoben.

Die Kosten seiner Säumnis hat der Antragsgegner zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits der Antragstellerin zu 57 % und dem Antragsgegner zu 43 % zur Last.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird hinsichtlich des Unterhalts ab Februar 2011 angeordnet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.996 € festgesetzt.

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Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow-Weißensee (Familiengericht) vom 16. April 2010 – 24 F 880/10- bei Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und neu gefasst:

Die elterliche Sorge für den am 12. Oktober 2007 geborenen L… A… B… – mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das der Mutter allein verbleibt – wird den Eltern gemeinsam übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.
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Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 29. Juli 2010 – Az. 22 F 152/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,00 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 1. September 2010 – 54 F 373/10 EAGS – dahingehend abgeändert, dass dem Antragsgegner im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwalt …, <Ort>, beigeordnet wird.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 31. August 2010 – 17 F 481/09 UG – wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihr für den Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtung aus Ziffer 1. dieses Beschlusses, Umgang mit R. bis 31. August 2011 zu unterlassen, und dem Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlung gegen seine Verpflichtung aus Ziffer 2. dieses Beschlusses jeweils die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angekündigt wird; verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann Ordnungshaft angeordnet werden.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

3. Der Antragstellerin wird die von ihr für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

4. Dem Antragsgegner wird mit Wirkung vom 8. November 2010 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt, bewilligt.

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1. Zu den Sorgerechtskriterien im Rahmen der Entscheidung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

2. Es ist nicht Aufgabe des Verfahrensbeistandes, den Willen der Eltern, sondern den des Kindes zu ermitteln und in das Verfahren einzuführen (Anschluss an BVerfG FamRZ 2010, 109).
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1. Ordnet das Gericht begleiteten Umgang an, so ist dieser – vorbehaltlich einer im selben Beschluss enthaltenen unmittelbaren Anschlussregelung zum Umgang – nicht zu befristen, weil für diese ebenfalls an § 1684 Abs. 4 BGB zu messende Einschränkung des Umgangsrechts regelmäßig kein Grund besteht. Zukünftig entstehenden Anpassungserfordernissen ist gegebenenfalls durch ein Abänderungsverfahren nach § 166 FamFG in Verbindung mit § 1696 BGB Rechnung zu tragen.

2. In einer Umgangsregelung muss – von Amts wegen – Niederschlag finden, dass § 1684 Abs. 1 BGB zur Wahrnehmung des Umgangs nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Nach Maßgabe dessen ist die Folgenankündigung nach § 89 Abs. 2 FamFG auch auf den Umgangsberechtigten zu erstrecken. Solch amtswegiger Änderung steht im Beschwerdeverfahren das Verschlechterungsverbot nicht entgegen.
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1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 7. September 2010 – 39 F 309/10 UG – wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf bis 1.200 EUR festgesetzt.

3. Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
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1. Bei einer gerichtlichen Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 1 BGB sind insbesondere die Belastbarkeit des Kindes, die bisherige Intensität seiner Beziehungen zum Umgangsberechtigten sowie seine Vertrautheit mit diesem, die räumliche Entfernung der Eltern voneinander, die Interessen und Bindungen von Kind und Eltern, das Verhältnis Letzterer zueinander, die persönliche und berufliche Situation und Betreuungsmöglichkeit des Umgangsberechtigten, der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist, sowie dessen Alter und altersbedingtes Zeitempfinden, Entwicklungs- und Gesundheitszustand in den Blick zu nehmen.

2. Eine Ferienregelung überlagert vorbehaltlich einer ausdrücklich anders lautenden Regelung die periodisch stattfindenden Umgangstermine.

3. Eine gerichtliche Ersatzregelung des Umgangs für die Ferienzeiträume, die dem betreuenden Elternteil nach der Umgangsregelung zustehen, ist grundsätzlich weder erforderlich noch nach Sinn und Zweck des Umgangsrechts geboten.

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