Zur Berechtigung eines Abänderungsbegehrens, wenn der Unterhaltsberechtigte eine Titulierung seines Anspruchs in dynamischer Form verlangt hatte, der Verpflichtete den Titel jedoch in statischer Form hat errichten lassen.
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1. Im Rahmen der Vollstreckung eines Titels zur Herausgabe von Personen oder zur Regelung des Umgangs trägt der daraus Verpflichtete die Feststellungslast dafür, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat (§ 89 Abs. 4 S. 1 FamFG).
2. Bei der Bemessung des – nach Maßgabe des von § 89 Abs. 3 S. 1 FamFG eröffneten Rahmens festzusetzenden – Ordnungsgeldes sind Schwere und Ausmaß der Verletzungshandlung, deren Folgen für den Berechtigten, zeitlicher Umfang des Verstoßes, Grad des Verschuldens des Verpflichteten, spezialpräventive Aspekte (was ist erforderlich, damit der Verpflichtete sich künftig titelkonform verhält?) sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten zu berücksichtigen.
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Einzelfall der unterhaltsrechtlichen Billigung eines Studienfachwechsels nach 10 durchlaufenen Semestern trotz Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind
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Auf die Beschwerde des Antragsgegner werden die Beschlüsse des Amtsgericht – Familiengericht – Westerstede vom 30.08.2010 geändert und die Anträge der Antragstellerin auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht und Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Herausgabe des Beteiligten zu 1 abgelehnt.
Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen, ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten zu 2 bis 4 selbst.
Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz beträgt 4.000 € (3.000 € Hauptsacheverfahren und 1.000 € einstweilige Anordnung).
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Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus vom 4. August 2009 (Az. 11 F 50/09) dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Diez vom 30. September 2010 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 30.06.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gera vom 14.06.2010, zugestellt am 16.06.2010, Nichtabhilfeentscheidung vom 06.08.2010, durch
Richterin am Oberlandesgericht Martin als Einzelrichterin
am 02.11.2010
beschlossen:
1. Dem “Scheinvater” steht ein Anspruch auf Auskunft gegen die Kindesmutter nach § 242 BGB derzeit nicht zu, da er nach wie vor als rechtlicher Vater des Kindes gemäß § 1592 Nr. 1 BGB gilt.
2. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
3. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.
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Bei Feststellung dauerhafter ehebedingter Nachteile kommt eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig nicht in Betracht.
Berufliche Nachteile wegen der Betreuung eines vor der Eheschließung geborenen gemeinsamen Kindes während der Ehe sind durch die Ehe bedingt. § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB unterscheidet den dort definierten Nachteil aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nicht danach, ob das gemeinschaftliche Kind aus der Ehe hervorgegangen ist oder nicht. Der “Nachteil” im Sinne von § § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB ist nicht die voreheliche Geburt des Kindes, sondern die hieraus entstandene Rollenverteilung in der Ehe und die aus dieser Rollenverteilung resultierenden Erwerbsnachteile des betreuenden Elternteils.
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1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 28.04.2010 – 405 F 13/10 – , mit welchem ihr Antrag, ihr das alleinige elterliche Sorgerecht über die beteiligten minderjährigen Kinder B. und C. zu übertragen, zurückgewiesen worden ist, wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Antragstellerin, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
3. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q. in D. bewilligt.
Die Beschwerde der Kindesmutter vom 30.08.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 09.08.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Kindesmutter zur Last.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Continue reading »