Zur Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen nach FamFG.

Zum Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung elterliche Sorge.

Zur Anfechtbarkeit einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich elterlicher Sorge.
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Regelmäßig entspricht es nicht dem Kindeswohl, eine bereits vollzogene einstweilige Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne schwer wiegende Gründe abzuändern und somit vor der Entscheidung in der Hauptsache über einen erneuten Ortswechsel zu befinden.
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Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 14. Dezember 2009 in seinem Ausspruch über den Kindesunterhalt (Nr. 2.1. und 2.2. des Tenors) abgeändert.

Der Antragsgegner wird verurteilt, für seine Kinder an die Antragstellerin folgende monatlichen Unterhaltsrenten jeweils monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen:

1. für N… G…, geboren am …. Juni 1999,

- für die Zeit von Oktober 2010 bis Mai 2011 in Höhe von 59,6 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergelds für ein erstes Kind und

- in der Zeit ab Juni 2011 in Höhe von 59,6 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergelds für ein erstes Kind,

2. für A… G…, geboren am …. April 2004,

- für die Zeit von Oktober 2010 bis März 2016 in Höhe von 59,6 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergelds für ein zweites Kind und

- in der Zeit ab April 2016 in Höhe von 59,6 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergelds für ein zweites Kind.

Der weitergehende Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt wird abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten werden, auch soweit die Folgesache über den Kindesunterhalt betroffen ist, gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungswert beträgt 2.964 €
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Auf die Berufungen der Antragsgegnerin wird das Teil- und Schlussurteil des Amtsgerichts Strausberg vom 10. November 2009 abgeändert und die Versäumnisentscheidung im Teilversäumnis- und Teilschlussurteil des Amtsgerichts Strausberg vom 17. März 2009 aufgehoben.

Der Antragsteller wird verurteilt, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen

a) über den Verbleib der Wertpapiere auf dem Depot des Antragstellers bei der … Bank zur Depot-Nr. 2604481655901, die Verwendung des erzielten Erlöses und den Zeitpunkt der Verwendung, gegebenenfalls den Zeitpunkt der Auflösung des Depots,

b) über den Verbleib der bei der D… Bank zu der Depot-Nr. 199302712 für Investmentfonds gelagerten Wertpapiere und über die Verwendung des erzielten Erlöses,

und zwar durch Vorlage einer geordneten Aufstellung über von ihm

zu a) zwischen dem 8. März 2003 und dem 13. Dezember 2004 und

zu b) zwischen dem 6. Mai 2003 und dem 13. Dezember 2004

vorgenommene Verfügungen, aus denen der Kauf oder Verkauf der jeweiligen Wertpapiere mit deren Stückzahl, Namen und Wert am Kauf- oder Verkaufstag zu entnehmen ist,

c) über den Verbleib und über die Verwendung der beiden vor dem Stichtag am 13. Dezember 2004 vereinnahmten Raten aus dem Verkauf seines Gesellschaftsanteils am Ärztehaus in Höhe von jeweils 14.937,33 €.

Der Antragsteller wird ferner verurteilt, der Antragsgegnerin über sein Vermögen im Zeitpunkt der Trennung am 1. September 2003 Auskunft zu erteilen und dazu

unter ihrer Hinzuziehung über sein Vermögen zu diesem Zeitpunkt eine systematische Aufstellung, die alle Aktiva und Passiva enthält, zu erstellen sowie folgende Belege für den Stichtag 1. September 2003 vorzulegen:
- einen Kontoauszug für sein Girokonto bei der Sparkasse … zur Nr. 4910308046 und sein Sparkonto bei der Sparkasse … zur Nr. 6110671949,
- einen Auszug für das Aktiendepot der Sparkasse zur Nr. 6786 und für das D…-Depotkonto Nr. 199302712,
- die Jahressteuerbescheinigung der D… Investmentfonds für 2003 für das Depot-Nr. 199302712 sowie die Jahressteuerbescheinigung für 2003 für das Depot bei der … Bank,

Darüber hinaus wird der Antragsteller verurteilt, sein Anfangsvermögensverzeichnis im Schreiben von Rechtsanwalt … vom 5. Februar 2007
- hinsichtlich des Pkw und des Anteils am Ärztehaus um die wertbildenden Faktoren zu ergänzen,
- hinsichtlich des Barvermögens die Kontonummern der Depots, die Anzahl der Fonds und deren Kurswert zum Stichtag der Eheschließung (4. Juni 1992) sowie die Anzahl der Bundesschatzbriefe und deren Wert anzugeben,
- die Kontoauszüge über seinen Kontokorrentkredit bei der Kreissparkasse S… zur Nr. 36080237 und den Kreditvertrag über 54.000 DM, sowie Belege über die Anzahl und Werthaltigkeit der in seinem Anfangsvermögen angegebenen D…-Fondsanteile und der Investmentfondsanteile vorzulegen.

Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin auf Vorlage von Belegen wird zurückgewiesen.

Im Übrigen werden das weitergehende Teilversäumnis- und Teilschlussurteil des Amtsgerichts Strausberg vom 17. März 2009 sowie das Teil- und Schlussurteil des Amtsgerichts Strausberg vom 10. November 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung im Verbund an das Amtsgericht Strausberg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden hat.

Das Urteil ist, soweit der Antragsteller zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Belegen verurteilt wird, vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungswert beträgt 32.757 €, davon entfallen 6.503 € auf die Scheidung, 10.254 € auf die Folgesache über den Unterhalt, 15.000 € auf die Folgesache über den Zugewinnausgleich und 1.000 € auf die Folgesache über den Versorgungsausgleich.
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Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Geldeinnahmen
1.1 Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen.
1.2 Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre).

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Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.03.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (47 F 528/08) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 3.442,32 EUR festgesetzt ((536,86 € – 300,00 €) x 12 + 600,00 €).
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Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 27. Juli 2010 abgeändert.

Dem Vater wird einstweilen das Recht übertragen zu bestimmen, welche Schule bzw. welchen Kindergarten die Kinder K… A… T… und A… T… besuchen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert beträgt 1.500 €.
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Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
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Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 29. Mai 2009 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts Nauen, Az.: 20 F 16/06, abgeändert und unter Abweisung der Klage der Antragstellerin festgestellt, dass der am 2. März 1993 geschlossene Ehevertrag der Parteien wirksam ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
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1. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vom 6. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 9. März 2010 gegen den der Kindesmutter im Wege einstweiliger Anordnung das (alleinige) Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind S… K…, geboren am …. September 2007, vorläufig übertragenden Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 2. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.

Der Beschwerdewert beträgt 1.500,00 €.

3. Der Kindesmutter wird im Hinblick auf ihren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vom 12. April 2010 aufgegeben, binnen zwei Wochen einen vollständigen Nachweis ihrer Wohnkosten vorzulegen und sich zu der offenbar bei der … Versicherung gehaltenen Lebensversicherung zu erklären.
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