1. Die befristete Beschwerde des Kindesvaters vom 14. Januar 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 4. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.
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in der Familiensache

Wird der allein sorgeberechtigten Mutter eines nichtehelichen Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, so kann der Vater des Kindes insoweit die Übertragung des Sorgerechts auf sich beantragen und ist gegen eine ablehnende Entscheidung des Familiengerichts auch beschwerdeberechtigt.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke, Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer und Dr. Günter
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat vom 12. Juni 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €
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§ 1672 Abs. 1 BGB, der die Übertragung der elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind bei fehlender Sorgeerklärung von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, verstößt gegen Art. 6 Abs. 2 und 5, Art. 3 Abs. 1 GG. Zu dieser Frage wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG eingeholt.
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1. Der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 2. März 2009 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das am 22. März 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oranienburg (Aktz. 34 F 9/00) wird hinsichtlich der Ziff. II. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die elterliche Sorge für das Kind N… T…, geboren am …. Mai 1997, wird dem Antragsteller allein übertragen.

Mit dieser Maßgabe wird die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 2. März 2009 eingelegte befristete Beschwerde der Antragsgegnerin vom 5. April 2009 zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert beträgt für die Hauptsache 3.000 € und für die Anträge auf einstweilige Anordnung weitere 500 €.
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1) In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bernau vom xx.04.2008 – xx/07 – wird der Umgang des Vaters mit dem Kind xx, geboren am xx.xx.xxxx, von Amts wegen wie folgt geregelt:

a) Der Vater hat das Recht, das Kind an jedem ersten und dritten Freitag eines Monats, beginnend mit dem XX.04.2010, in der Zeit von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Beisein einer kinderpsychologisch geschulten Aufsichtsperson zu sehen.
b) Der Vater hat das Recht , das Kind an jedem zweiten und vierten Samstag eines Monats, beginnend mit dem XX.09.2010, in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu sehen. Der Umgang zu a) entfällt damit.
c) Fällt der Umgang wegen einer anerkannten Verhinderung des Kindes oder wegen Verhinderung der Aufsichtsperson aus, ist er am darauf folgenden Freitag bezüglich der Regelung zu a) oder am darauf folgenden Samstag bezüglich der Regelung zu b) nachzuholen, ohne den bisherigen Turnus zu verändern.

2)

a) Der Mutter wird für den Zeitraum von jeweils einer Stunde vor und bis jeweils eine Stunde nach den unter Ziffer 1a) bis 1c) aufgeführten Umgangszeiten die elterliche Sorge für das Kind JUNIOR gemäß § 1666 Abs. 1 BGB insoweit entzogen, als Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung des Umgangs erforderlich sind. Es wird insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.
b) Zum Ergänzungspfleger wird bestellt das Jugendamt des Landkreises Bernau, xx,xx.xxxx, mit dem Aufgabenkreis, den Umgang zwischen Vater und Sohn gemäß Ziffer 1a) bis 1c) vorzubereiten und zu vermitteln, gemäß Ziffer 1a) zusätzlich zu begleiten.

3) Die Mutter ist verpflichtet, das Kind an den unter 1a) bis 1c) bestimmten Zeiten pünktlich zur Abholung an ihrer Wohnung bereitzuhalten. Sie ist verpflichtet, das Kind an den Ergänzungspfleger oder den durch ihn bestimmten fachkundigen Dritten herauszugeben. Eine Verhinderung der Herausgabe aus wichtigem Grund hat die Mutter rechtzeitig mitzuteilen, zu begründen und zu belegen. Der Ergänzungspfleger bzw. der durch ihn beauftragte fachkundige Dritte entscheidet in eigener Verantwortung, ob er die Verhinderung anerkennt.

4) Der Vater ist verpflichtet, zu dem mit dem Ergänzungspfleger bzw. dem durch ihn bestimmten fachkundigen Dritten abgestimmten Terminen und Orten zu erscheinen und bis zum Ende der festgelegten Zeiten den Umgang wahrzunehmen.

5) Für den Fall, dass die Mutter ihrer Verpflichtung gemäß Ziffer 3) nicht nachkommt, wird ein Zwangsgeld bzw. nach FamFG ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 2.000,00 € für jeden einzelnen Fall der Festsetzung angedroht. Für den Fall, dass die Mutter ihrer Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes nicht nachkommt, wird ihr Zwangshaft bzw. Ordnungshaft nach FamFG angedroht.

6) Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

7) Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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In Verfahren nach § 1666 BGB kann ein Elternteil mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht gezwungen werden, sich körperlich oder psychiat-risch/psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2009, 944 f.; 2004, 523 f.).

b) Verweigert in Verfahren nach § 1666 BGB ein Elternteil die Mitwirkung an der Begutachtung, kann dieses Verhalten nicht nach den Grundsätzen der Be-weisvereitelung gewürdigt werden.

c) In Betracht kommt allerdings, den die Begutachtung verweigernden Elternteil in Anwesenheit eines Sachverständigen gerichtlich anzuhören und zu diesem Zweck das persönliche Erscheinen des Elternteils anzuordnen und gegebe-nenfalls gemäß § 33 FGG durchzusetzen (vgl. auch § 33 FamFG).
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Meppen vom 15. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.
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Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 11. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1. zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 1.500 €
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Für Verfahren in Familiensachen (hier: Sorgerechtsstreitigkeit) , die in erster Instanz nach dem vor dem 01.09.2009 geltenden Verfahrensrecht zu behandeln waren, gilt in der Beschwerdeinstanz – insbesondere für die Einlegung eines Rechtsmittels – das vor dem 01.09.2009 geltende Verfahrensrecht auch dann, wenn die erstinstanzliche Entscheidung nach dem 01.09.2009 getroffen worden ist (Art. 111 FGG-RG).
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1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Stade vom 8. Mai 2008 – 42 F 641/07 SO – und des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Dezember 2008 – 18 UF 121/08 – verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.

2. Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde wird auf 14.000 € (in Worten: vierzehntausend Euro) festgesetzt.
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