Auf die Rechtsbeschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des 3. Familiensenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. August 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den 1. Senat für Familiensachen (9. Zivilsenat) des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €.
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Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow-Weißensee (Familiengericht) vom 16. April 2010 – 24 F 880/10- bei Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und neu gefasst:

Die elterliche Sorge für den am 12. Oktober 2007 geborenen L… A… B… – mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das der Mutter allein verbleibt – wird den Eltern gemeinsam übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.
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Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 29. Juli 2010 – Az. 22 F 152/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,00 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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1. Zu den Sorgerechtskriterien im Rahmen der Entscheidung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

2. Es ist nicht Aufgabe des Verfahrensbeistandes, den Willen der Eltern, sondern den des Kindes zu ermitteln und in das Verfahren einzuführen (Anschluss an BVerfG FamRZ 2010, 109).
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Auf die Beschwerde des Antragsgegner werden die Beschlüsse des Amtsgericht – Familiengericht – Westerstede vom 30.08.2010 geändert und die Anträge der Antragstellerin auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht und Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Herausgabe des Beteiligten zu 1 abgelehnt.

Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen, ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten zu 2 bis 4 selbst.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz beträgt 4.000 € (3.000 € Hauptsacheverfahren und 1.000 € einstweilige Anordnung).
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1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 28.04.2010 – 405 F 13/10 – , mit welchem ihr Antrag, ihr das alleinige elterliche Sorgerecht über die beteiligten minderjährigen Kinder B. und C. zu übertragen, zurückgewiesen worden ist, wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Antragstellerin, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

3. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q. in D. bewilligt.

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Die Beschwerde der Kindesmutter vom 30.08.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 09.08.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Kindesmutter zur Last.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Continue reading »

 

Zur Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen nach FamFG.

Zum Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung elterliche Sorge.

Zur Anfechtbarkeit einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich elterlicher Sorge.
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Regelmäßig entspricht es nicht dem Kindeswohl, eine bereits vollzogene einstweilige Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne schwer wiegende Gründe abzuändern und somit vor der Entscheidung in der Hauptsache über einen erneuten Ortswechsel zu befinden.
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Bis zur Entscheidung der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache, längstens bis zum 30. März 2011, wird das Verbleiben der Tochter L. bei dem Beschwerdeführer angeordnet.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
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