Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Alzey vom 6.2.2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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1. Beschlüsse, die über Anträge in Verfahren nach einstweiligen Anordnungen nach §§ 49 ff. FamFG entscheiden, sind Endentscheidungen.

2. Zur Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln in einstweiligen Anordnungsverfahren nach §§ 49 ff. FamFG.

3. Zu den Folgen einer unterlassenen Rechtsbehelfsbelehrung.
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Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 14. Oktober 2008 – 20 F 107/2008 – teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der zur Urkundenrolle Nr. A 422/2003 der Notarin … in B. beurkundete Ehevertrag nichtig ist.

Im Übrigen wird das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 14. Oktober 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – Nauen zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt.

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Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Ärzteversorgung N………… – Mitglieds-Nr.: … – werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung …. – Vers.-Nr.: … – Rentenanwartschaften in Höhe von 432,45 € monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.6.2004, begründet.

Die weitergehende Berufung des Antragstellers wird zurückgewiesen, soweit sie den Versorgungsausgleich betrifft.

Die Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen, soweit sie den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich betrifft (Ziffern 2) und 4) des angefochtenen Urteils).

Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.

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1. Der unbedingte Wille eines der beiden Ehepartner, an der Ehe festzuhalten, reicht nicht aus, um der Feststellung einer Zerrüttung der Ehe den Boden zu entziehen.

2. Geht das Verhalten der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner über einen Zeitraum von rund 1 1/2 Jahren so weit, dass sie jede Kontaktaufnahme – auch durch Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe – zu unterbinden sucht, ihre Wohnung gewechselt hat, nachdem der Antragsgegner diese ausfindig gemacht hat, und mit allen zu Gebote stehenden Mitteln versucht, den Näherungsversuchen des Antragsgegners zu entgehen, ist die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten.

3. Härten, die mit Trennung und Scheidung üblicherweise einhergehen, können niemals die Anwendung des § 1568 BGB rechtfertigen. Solange demjenigen, der sich auf die Härteklausel beruft, die Verantwortlichkeit für sein Handeln zuzurechnen ist, kann er grundsätzlich selbst vor der Gefahr einer Fehlreaktion nicht dadurch geschützt werden, dass die gescheiterte Ehe gegen den Willen des anderen Ehegatten aufrecht erhalten wird.

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