. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

1. Der Vater hat das Recht, mit dem Kind C… K…, geboren am …. September 2001, wie folgt zusammen zu sein:

a) am 23. Juli, 30. Juli, 27. August, 3. September und 10. September 2010 in der Zeit von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr,
b) samstags in der Zeit von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr, beginnend mit dem 18. September 2010 und letztmals am 9. Oktober 2010,
c) an jedem zweiten Wochenende (gerade Kalenderwochen) von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, beginnend mit dem Wochenende 22./24. Oktober 2010,
d) an den Zweitfeiertagen von Ostern, Pfingsten und Weihnachten in der Zeit von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
e) während zweier Wochen der Sommerferien des Landes Brandenburg, beginnend mit dem 1. Samstag der Ferien, 9:00 Uhr, bis zum 3. Samstag der Ferien, 15:00 Uhr, erstmals in den Sommerferien des Jahres 2011.

2. Fällt ein Umgangstermin für die unter 1. b) und c) geregelten Zeiträume aus und ist dies nicht vom Vater veranlasst, so findet der Umgang ersatzweise am nachfolgenden Wochenende statt. Der Turnus des Wochenendumgangs bleibt davon unberührt.

3. Die Feiertags- und die Ferienregelung gehen den regelmäßigen Umgangswochenenden vor. Der Turnus des Wochenendumgangs bleibt in jedem Fall unverändert.

4. Der unter 1. a) geregelte Umgang findet in den Räumen des C… Verbandes e. V., …, in Anwesenheit eines Mitarbeiters dieses Verbandes statt. Die Mutter stellt sicher, dass das Kind pünktlich zu Beginn des jeweiligen Umgangs dem Mitarbeiter des Verbandes übergeben wird, und zum Ende eines jeden Umgangs aus den Räumen des Verbandes wieder abgeholt wird. Der Vater begibt sich pünktlich zu Beginn des Umgangs in die Räume des Verbandes und verlässt die Räume am Ende eines jeden Umgangs pünktlich.

5. Zu Beginn des unter 1. b) bis e) Umgangs holt der Vater das Kind an der Wohnung der Mutter ab. Die Mutter stellt sicher, dass das Kind dem Vater am Beginn des jeweiligen Besuchs pünktlich übergeben wird. Am Ende der regelmäßigen Besuchszeiten bringt der Vater das Kind zur Wohnung der Mutter zurück. Diese trägt Sorge dafür, dass das Kind zu dieser Zeit entgegengenommen wird.

6. Die Eltern haben sich abfälliger Bemerkungen oder jeder wertenden Äußerung über den anderen Elternteil in Gegenwart des Kindes zu enthalten, das Kind nicht über das Verhalten des anderen Elternteils auszufragen und etwaige Streitigkeiten von dem Kind fernzuhalten.

7. Die Eltern werden darauf hingewiesen, dass im Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000 € festgesetzt werden kann.
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Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2009 – Az.: 51 F 301/09 – wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €
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Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.
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1. Der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 2. März 2009 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das am 22. März 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oranienburg (Aktz. 34 F 9/00) wird hinsichtlich der Ziff. II. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die elterliche Sorge für das Kind N… T…, geboren am …. Mai 1997, wird dem Antragsteller allein übertragen.

Mit dieser Maßgabe wird die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 2. März 2009 eingelegte befristete Beschwerde der Antragsgegnerin vom 5. April 2009 zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert beträgt für die Hauptsache 3.000 € und für die Anträge auf einstweilige Anordnung weitere 500 €.
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1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Weinheim vom 19.02.2010 (AZ. 2 F 69/08) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass anstelle des festgesetztes Zwangsgeldes von 500,00 EUR die Zahlung eines Ordnungsgeldes von 500,00 EUR angeordnet wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
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1) In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bernau vom xx.04.2008 – xx/07 – wird der Umgang des Vaters mit dem Kind xx, geboren am xx.xx.xxxx, von Amts wegen wie folgt geregelt:

a) Der Vater hat das Recht, das Kind an jedem ersten und dritten Freitag eines Monats, beginnend mit dem XX.04.2010, in der Zeit von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Beisein einer kinderpsychologisch geschulten Aufsichtsperson zu sehen.
b) Der Vater hat das Recht , das Kind an jedem zweiten und vierten Samstag eines Monats, beginnend mit dem XX.09.2010, in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu sehen. Der Umgang zu a) entfällt damit.
c) Fällt der Umgang wegen einer anerkannten Verhinderung des Kindes oder wegen Verhinderung der Aufsichtsperson aus, ist er am darauf folgenden Freitag bezüglich der Regelung zu a) oder am darauf folgenden Samstag bezüglich der Regelung zu b) nachzuholen, ohne den bisherigen Turnus zu verändern.

2)

a) Der Mutter wird für den Zeitraum von jeweils einer Stunde vor und bis jeweils eine Stunde nach den unter Ziffer 1a) bis 1c) aufgeführten Umgangszeiten die elterliche Sorge für das Kind JUNIOR gemäß § 1666 Abs. 1 BGB insoweit entzogen, als Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung des Umgangs erforderlich sind. Es wird insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.
b) Zum Ergänzungspfleger wird bestellt das Jugendamt des Landkreises Bernau, xx,xx.xxxx, mit dem Aufgabenkreis, den Umgang zwischen Vater und Sohn gemäß Ziffer 1a) bis 1c) vorzubereiten und zu vermitteln, gemäß Ziffer 1a) zusätzlich zu begleiten.

3) Die Mutter ist verpflichtet, das Kind an den unter 1a) bis 1c) bestimmten Zeiten pünktlich zur Abholung an ihrer Wohnung bereitzuhalten. Sie ist verpflichtet, das Kind an den Ergänzungspfleger oder den durch ihn bestimmten fachkundigen Dritten herauszugeben. Eine Verhinderung der Herausgabe aus wichtigem Grund hat die Mutter rechtzeitig mitzuteilen, zu begründen und zu belegen. Der Ergänzungspfleger bzw. der durch ihn beauftragte fachkundige Dritte entscheidet in eigener Verantwortung, ob er die Verhinderung anerkennt.

4) Der Vater ist verpflichtet, zu dem mit dem Ergänzungspfleger bzw. dem durch ihn bestimmten fachkundigen Dritten abgestimmten Terminen und Orten zu erscheinen und bis zum Ende der festgelegten Zeiten den Umgang wahrzunehmen.

5) Für den Fall, dass die Mutter ihrer Verpflichtung gemäß Ziffer 3) nicht nachkommt, wird ein Zwangsgeld bzw. nach FamFG ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 2.000,00 € für jeden einzelnen Fall der Festsetzung angedroht. Für den Fall, dass die Mutter ihrer Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes nicht nachkommt, wird ihr Zwangshaft bzw. Ordnungshaft nach FamFG angedroht.

6) Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

7) Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 25. November 2009 – 24 F 249/07 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Anträge des Kindesvaters auf Erweiterung des Umgangsrechts in Abänderung des gerichtlichen Vergleiches der Parteien vom 6. März 2007 – 10 UF 1/07 – werden zurückgewiesen.

2. Auf Antrag der Kindesmutter wird – unter Zurückweisung des Antrages im Übrigen – der gerichtliche Vergleich der Parteien vom 6. März 2007 – 10 UF 1/07 OLG Brandenburg – wie folgt abgeändert:

1. Der Kindesvater hat das Recht, das Kind J… M…, geboren am …. April 2004, einmal im Monat am Samstag in der Zeit von 10:00 bis 17:00 Uhr, beginnend mit dem 27. März 2010 und dann jeweils am letzten Samstag des Monats zu sehen.

2 . Kann ein Umgangstermin aus triftigen Gründen von J… nicht wahrgenommen werden, ist die Verhinderung rechtzeitig dem Kindesvater anzuzeigen. Der Umgang findet dann am darauf folgenden Samstag statt. Durch diesen Ersatztermin verschieben sich die nachfolgenden Umgangstermine nicht. Nimmt dagegen der Kindesvater den Umgang in einem Monat nicht wahr, so findet kein Ersatztermin statt.

3. Der Kindesmutter wird aufgegeben, das Kind J… in ihrem Haushalt pünktlich zu Beginn der genannten Besuchszeiten an eine vom Jugendamt bestimmte Person herauszugeben und J… am Ende der Besuchszeit von dieser dort wieder entgegen zu nehmen.

4. Die vom Jugendamt bestimmte Person hat das Kind J… dem Kindesvater an dem von ihm noch genau mitzuteilenden Ort des Umganges in P… zu übergeben und das Kind J… am Ende des jeweiligen Umgangstages dort abzuholen und zurück in den Haushalt der Kindesmutter zu begleiten und dort abzugeben.

5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Regelungen wird den Eltern ein Zwangsgeld von bis zu 1.000 € angedroht.

6 . Das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei.

Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
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Vollstreckungsverfahren sind selbständige Verfahren im Sinne des Art. 111 FGG-ReformG. Wird ein Vollstreckungsverfahren nach dem 31.08.2009 eingeleitet, sind die §§ 86 ff., 120 FamFG auch dann anzuwenden, wenn der Vollstreckungstitel vor dem 1.09.2009 entstanden ist.
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Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 11. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1. zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 1.500 €
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