1. Zu einem schlüssigen Klagevortrag bei der Inanspruchnahme der Großeltern gehört die Leistungsunfähigkeit der vorrangig zum Kindes-unterhalt verpflichteten Kindeseltern
2. Vor Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft kann sich das Kind nicht nach § 1607 Abs. 2 BGB an die väterlichen Großeltern wenden.
Weiterlesen »
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 27. April 2009 – Az. 21 F 112/08 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von der Erhebung gerichtlicher Kosten wird abgesehen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Weiterlesen »
1. Beschlüsse, die über Anträge in Verfahren nach einstweiligen Anordnungen nach §§ 49 ff. FamFG entscheiden, sind Endentscheidungen.
2. Zur Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln in einstweiligen Anordnungsverfahren nach §§ 49 ff. FamFG.
3. Zu den Folgen einer unterlassenen Rechtsbehelfsbelehrung.
Weiterlesen »
Nach Treu und Glauben kann zur Vorbereitung eines Rückgriffs ein Anspruch des Scheinvaters gegen die Mutter eines Kindes auf Auskunft bestehen, wer ihr in der Empfängniszeit beigewohnt hat. Für die erforderliche Sonderverbindung genügt jeder qualifizierte soziale Kontakt, weshalb die durch ein nichtiges Rechtsgeschäft entstandene Rechtsbeziehung – hier: Anerkennung der Vaterschaft, Gewährung von Betreuungsunterhalt – ausreicht.
Weiterlesen »
a) Tritt der potenzielle biologische Vater der beklagten Partei eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens mit dem Ziel bei, eine spätere Feststellung der eigenen Vaterschaft zu verhindern, hat er lediglich die Stellung eines unselbstständigen Nebenintervenienten gemäß § 66 ZPO inne, nicht aber die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse BGHZ 173, 90, 92 und vom 4. Juli 2007 – XII ZB 68/04 – FamRZ 2007, 1731).
b) Wurde erstinstanzlich der Anspruch des unselbstständigen Nebenintervenienten auf rechtliches Gehör verletzt, ist § 67 ZPO verfassungskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass der Streithelfer die Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO wirksam einlegen kann, auch wenn dies in Widerspruch zu Erklärungen oder Handlungen der Hauptpartei steht. Die ausnahmsweise Zulässigkeit einer gegen den Willen der unterstützten Hauptpartei einzulegenden Berufung kommt demgegenüber nicht in Betracht.
Weiterlesen »
Die Urteile des Bezirksgerichts Cottbus vom 27. April 1960 (3 BF 91/59) und des Kreisgerichts Finsterwalde vom 6. Mai 1959 (3 F 143/58) werden aufgehoben und für gegenstandslos erklärt.
Es wird festgestellt, dass der Restitutionskläger nicht der Vater der Restitutionsbeklagten ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Restitutionsverfahren wird auf bis zu € 2 500 festgesetzt.
Weiterlesen »
1. Bei der Anfechtung der Vaterschaft durch die zuständige Behörde gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB n.F. bedarf es nicht der Bestellung eines Ergänzungspflegers gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB.
2. Zu den Voraussetzungen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne von § 1600 Abs. 4 BGB, die die behördliche Vaterschaftsanfechtung ausschließt.
3. In Altfällen beginnt der Lauf der Jahresfrist des § 1600 b Abs. 1 a BGB nicht vor dem 01.06.2008 (Art. 229 § 16 EGBGB). davon unberührt bleibt die absolute Fünf-Jahres-Frist des § 1600 b Abs. 1 a S. 3 BGB.
4. Die gesetzliche Regelung für Altfälle, die in § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB, Art. 229 § 16 EGBGB getroffen worden ist, ist als unechte Rückwirkung mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot vereinbar.
Weiterlesen »
1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3 000,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
5. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt. Ihr wird antragsgemäß Rechtsanwältin …, …, zur Vertretung im Beschwerdeverfahren beigeordnet.
Weiterlesen »
Die nach § 1600 e Abs. 1 Nr. 3 BGB sowohl gegen den rechtlichen Vater als auch gegen das Kind zu erhebende Anfechtungsklage des leiblichen Vaters im Sinne des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann nur Erfolg haben, wenn die Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber beiden Beklagten gewahrt ist. Diese sind notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO; die Wahrung der Frist im Verhältnis zu einem von ihnen entfaltet aber nicht auch Wirkung gegenüber dem anderen (BGHZ 131, 376, 380 f.).
Weiterlesen »
Bei der Vaterschaftsanfechtung (§ 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist die nicht heimlich eingeholte vorgerichtliche DNA-Analyse geeignet, den Anfangsverdacht und damit die Schlüssigkeit der Anfechtungsklage zu begründen, führt aber nicht zur Entbehrlichkeit der Einholung eines gerichtlichen genetischen Abstammungsgutachtens, das auf gesicherten Blut- und Speichelproben der Probanden beruht. Von der Erhebung der hierdurch veranlassten gerichtlichen Auslagen für die Sachverständigenentschädigung kann deshalb gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht abgesehen werden.
Weiterlesen »