Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Alzey vom 6.2.2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Alzey vom 6.2.2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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1. Beschlüsse, die über Anträge in Verfahren nach einstweiligen Anordnungen nach §§ 49 ff. FamFG entscheiden, sind Endentscheidungen.
2. Zur Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln in einstweiligen Anordnungsverfahren nach §§ 49 ff. FamFG.
3. Zu den Folgen einer unterlassenen Rechtsbehelfsbelehrung.
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Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehefrau bei Abschluss des Vertrags schwanger ist und die Ehegatten bewusst in Kauf nehmen, dass sie wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Juli 2008 – XII ZR 6/07 – FamRZ 2008, 2011).
Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Ärzteversorgung N………… – Mitglieds-Nr.: … – werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung …. – Vers.-Nr.: … – Rentenanwartschaften in Höhe von 432,45 € monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.6.2004, begründet.
Die weitergehende Berufung des Antragstellers wird zurückgewiesen, soweit sie den Versorgungsausgleich betrifft.
Die Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen, soweit sie den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich betrifft (Ziffern 2) und 4) des angefochtenen Urteils).
Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Haben die Parteien den Versorgungsausgleich vertraglich ausgeschlossen, so hindert § 53 d FGG das Familiengericht nicht, durch eine feststellende Entscheidung auszusprechen, dass eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Diese Feststellung ist, weil auf einer – die Wirksamkeit der Vereinbarung umfassenden – Rechtsprüfung beruhend, mit der befristeten Beschwerde anfechtbar; sie erwächst ggf. in Rechtskraft (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 20. Februar 1991 – XII ZB 125/88 – FamRZ 1991, 679, 680 und vom 6. März 1991 – XII ZB 88/90 – FamRZ 1991, 681 f.).
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