a) Der Anspruch auf eine nach iranischem Recht vereinbarte Morgengabe un-terliegt – als allgemeine Wirkung der Ehe – dem von Art. 14 EGBGB berufenen Sachrecht.

b) Zu den nach deutschem Sachrecht bestehenden Möglichkeiten, einen als Morgengabe in iranischer Währung vereinbarten Betrag an die iranische Geldwertentwicklung anzupassen.
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Mai 2006 aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz – 1. Zivilkammer – vom 23.01.2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
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Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Alzey vom 6.2.2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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1. Beschlüsse, die über Anträge in Verfahren nach einstweiligen Anordnungen nach §§ 49 ff. FamFG entscheiden, sind Endentscheidungen.

2. Zur Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln in einstweiligen Anordnungsverfahren nach §§ 49 ff. FamFG.

3. Zu den Folgen einer unterlassenen Rechtsbehelfsbelehrung.
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1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 3.3.2009 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen in Ziffer 3 seines Tenors und in Ziffer 4 hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens aufgehoben. Die Ermächtigung der Antragstellerin zur Vornahme der Wertermittlung der im Tenor des Teilurteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 10.4.2008 bezeichneten Eigentumswohnungen mittels eines von ihr zu bestellenden Sachverständigen auf Kosten des Antragsgegners entfällt.

2. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens in erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
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1. Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 20.05.2009 geändert. Der Antragsstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt von … bewilligt, soweit sie für die Zeit ab 01.02.2009 bis zum 31.12.2009 monatlichen Trennungsunterhalt von 455 € und ab 01.01.2010 von 217 € geltend macht. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsstellerin hat die Hälfte der in Nr. 1812 KV GKG bezeichneten Festgebühr zu tragen.

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a) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung setzt voraus, dass mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung über den mit der Leistung verfolgten Zweck erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht.

b) Nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt eine über die Ausgestaltung des nichtehelichen Zusammenlebens hinausgehende Zweckbestimmung regelmäßig nur bei solchen Leistungen in Betracht, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 193).

c) Für den Bereicherungsanspruch trägt grundsätzlich derjenige die volle Darlegungs- und Beweislast, der den Anspruch – sei es im Wege der Klage, sei es zum Zwecke der Aufrechnung – geltend macht. Durch die den Bereicherungsschuldner für sog. negative Umstände treffende sekundäre Behauptungslast und durch seine Verpflichtung zum substantiierten Bestreiten des gegnerischen Vortrags ändert sich nichts an der grundsätzlichen Beweislast des Bereicherungsgläubigers.
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Zur nachträglichen Geltendmachung einer Einzelforderung gegen den geschiedenen Ehegatten, wenn diese im durch Vergleich beendeten Zugewinnausgleichsverfahren nicht berücksichtigt worden war.

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Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Neuruppin – Familiengericht – vom 25. Juli 2008 wird der dingliche Arrest in das unbewegliche Vermögen und den im Grundbuch des Amtsgerichts Neuruppin
von R. Blatt 2867 verzeichneten Grundbesitz des Antragsgegners zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin auf künftigen Ausgleich des Zugewinns in Höhe eines Betrages von 103.000 € angeordnet.

Der Antragsgegner kann die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung einer Lösungssumme von 110.000 € (einschließlich Kostenpauschale) abwenden. Statt durch Hinterlegung kann Sicherheit auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen oder europäischen Großbank geleistet werden.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 40 % und der Antragsgegner zu 60 %.
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