Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats – Familiensenat in Freiburg – des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2009 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

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Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten unterfallen auch dann dem § 1374 Abs. 2 BGB, wenn sie mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgt sind.

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Auf die Berufungen der Antragsgegnerin wird das Teil- und Schlussurteil des Amtsgerichts Strausberg vom 10. November 2009 abgeändert und die Versäumnisentscheidung im Teilversäumnis- und Teilschlussurteil des Amtsgerichts Strausberg vom 17. März 2009 aufgehoben.

Der Antragsteller wird verurteilt, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen

a) über den Verbleib der Wertpapiere auf dem Depot des Antragstellers bei der … Bank zur Depot-Nr. 2604481655901, die Verwendung des erzielten Erlöses und den Zeitpunkt der Verwendung, gegebenenfalls den Zeitpunkt der Auflösung des Depots,

b) über den Verbleib der bei der D… Bank zu der Depot-Nr. 199302712 für Investmentfonds gelagerten Wertpapiere und über die Verwendung des erzielten Erlöses,

und zwar durch Vorlage einer geordneten Aufstellung über von ihm

zu a) zwischen dem 8. März 2003 und dem 13. Dezember 2004 und

zu b) zwischen dem 6. Mai 2003 und dem 13. Dezember 2004

vorgenommene Verfügungen, aus denen der Kauf oder Verkauf der jeweiligen Wertpapiere mit deren Stückzahl, Namen und Wert am Kauf- oder Verkaufstag zu entnehmen ist,

c) über den Verbleib und über die Verwendung der beiden vor dem Stichtag am 13. Dezember 2004 vereinnahmten Raten aus dem Verkauf seines Gesellschaftsanteils am Ärztehaus in Höhe von jeweils 14.937,33 €.

Der Antragsteller wird ferner verurteilt, der Antragsgegnerin über sein Vermögen im Zeitpunkt der Trennung am 1. September 2003 Auskunft zu erteilen und dazu

unter ihrer Hinzuziehung über sein Vermögen zu diesem Zeitpunkt eine systematische Aufstellung, die alle Aktiva und Passiva enthält, zu erstellen sowie folgende Belege für den Stichtag 1. September 2003 vorzulegen:
- einen Kontoauszug für sein Girokonto bei der Sparkasse … zur Nr. 4910308046 und sein Sparkonto bei der Sparkasse … zur Nr. 6110671949,
- einen Auszug für das Aktiendepot der Sparkasse zur Nr. 6786 und für das D…-Depotkonto Nr. 199302712,
- die Jahressteuerbescheinigung der D… Investmentfonds für 2003 für das Depot-Nr. 199302712 sowie die Jahressteuerbescheinigung für 2003 für das Depot bei der … Bank,

Darüber hinaus wird der Antragsteller verurteilt, sein Anfangsvermögensverzeichnis im Schreiben von Rechtsanwalt … vom 5. Februar 2007
- hinsichtlich des Pkw und des Anteils am Ärztehaus um die wertbildenden Faktoren zu ergänzen,
- hinsichtlich des Barvermögens die Kontonummern der Depots, die Anzahl der Fonds und deren Kurswert zum Stichtag der Eheschließung (4. Juni 1992) sowie die Anzahl der Bundesschatzbriefe und deren Wert anzugeben,
- die Kontoauszüge über seinen Kontokorrentkredit bei der Kreissparkasse S… zur Nr. 36080237 und den Kreditvertrag über 54.000 DM, sowie Belege über die Anzahl und Werthaltigkeit der in seinem Anfangsvermögen angegebenen D…-Fondsanteile und der Investmentfondsanteile vorzulegen.

Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin auf Vorlage von Belegen wird zurückgewiesen.

Im Übrigen werden das weitergehende Teilversäumnis- und Teilschlussurteil des Amtsgerichts Strausberg vom 17. März 2009 sowie das Teil- und Schlussurteil des Amtsgerichts Strausberg vom 10. November 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung im Verbund an das Amtsgericht Strausberg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden hat.

Das Urteil ist, soweit der Antragsteller zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Belegen verurteilt wird, vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungswert beträgt 32.757 €, davon entfallen 6.503 € auf die Scheidung, 10.254 € auf die Folgesache über den Unterhalt, 15.000 € auf die Folgesache über den Zugewinnausgleich und 1.000 € auf die Folgesache über den Versorgungsausgleich.
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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a) Der Anspruch auf eine nach iranischem Recht vereinbarte Morgengabe un-terliegt – als allgemeine Wirkung der Ehe – dem von Art. 14 EGBGB berufenen Sachrecht.

b) Zu den nach deutschem Sachrecht bestehenden Möglichkeiten, einen als Morgengabe in iranischer Währung vereinbarten Betrag an die iranische Geldwertentwicklung anzupassen.
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Mai 2006 aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz – 1. Zivilkammer – vom 23.01.2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
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Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Alzey vom 6.2.2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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1. Beschlüsse, die über Anträge in Verfahren nach einstweiligen Anordnungen nach §§ 49 ff. FamFG entscheiden, sind Endentscheidungen.

2. Zur Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln in einstweiligen Anordnungsverfahren nach §§ 49 ff. FamFG.

3. Zu den Folgen einer unterlassenen Rechtsbehelfsbelehrung.
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1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 3.3.2009 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen in Ziffer 3 seines Tenors und in Ziffer 4 hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens aufgehoben. Die Ermächtigung der Antragstellerin zur Vornahme der Wertermittlung der im Tenor des Teilurteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 10.4.2008 bezeichneten Eigentumswohnungen mittels eines von ihr zu bestellenden Sachverständigen auf Kosten des Antragsgegners entfällt.

2. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens in erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
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