1. Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 20.05.2009 geändert. Der Antragsstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt von … bewilligt, soweit sie für die Zeit ab 01.02.2009 bis zum 31.12.2009 monatlichen Trennungsunterhalt von 455 € und ab 01.01.2010 von 217 € geltend macht. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsstellerin hat die Hälfte der in Nr. 1812 KV GKG bezeichneten Festgebühr zu tragen.

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a) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung setzt voraus, dass mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung über den mit der Leistung verfolgten Zweck erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht.

b) Nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt eine über die Ausgestaltung des nichtehelichen Zusammenlebens hinausgehende Zweckbestimmung regelmäßig nur bei solchen Leistungen in Betracht, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 193).

c) Für den Bereicherungsanspruch trägt grundsätzlich derjenige die volle Darlegungs- und Beweislast, der den Anspruch – sei es im Wege der Klage, sei es zum Zwecke der Aufrechnung – geltend macht. Durch die den Bereicherungsschuldner für sog. negative Umstände treffende sekundäre Behauptungslast und durch seine Verpflichtung zum substantiierten Bestreiten des gegnerischen Vortrags ändert sich nichts an der grundsätzlichen Beweislast des Bereicherungsgläubigers.
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Zur nachträglichen Geltendmachung einer Einzelforderung gegen den geschiedenen Ehegatten, wenn diese im durch Vergleich beendeten Zugewinnausgleichsverfahren nicht berücksichtigt worden war.

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Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Neuruppin – Familiengericht – vom 25. Juli 2008 wird der dingliche Arrest in das unbewegliche Vermögen und den im Grundbuch des Amtsgerichts Neuruppin
von R. Blatt 2867 verzeichneten Grundbesitz des Antragsgegners zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin auf künftigen Ausgleich des Zugewinns in Höhe eines Betrages von 103.000 € angeordnet.

Der Antragsgegner kann die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung einer Lösungssumme von 110.000 € (einschließlich Kostenpauschale) abwenden. Statt durch Hinterlegung kann Sicherheit auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen oder europäischen Großbank geleistet werden.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 40 % und der Antragsgegner zu 60 %.
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Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.12.2007 verkündete Teil-Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn – 40 F 293/07 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Ergibt bereits die Gesamtwürdigung eines Ehevertrags, dessen Inhalt für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, dessen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB), so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag; für eine Teilnichtigkeit bleibt in einem solchen Fall kein Raum. Insbesondere lässt sich die Nichtigkeit des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nicht deshalb verneinen, weil bereits der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts seinerseits nichtig sei und die benachteiligte Partei deshalb mit Hilfe des Altersvorsorgeunterhalts eine eigene Altersvorsorge aufbauen könne.
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Zur Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle eines notariellen Ehevertrags, der neben der Vereinbarung der Gütertrennung und des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs auch Regelungen über den nachehelichen Ehegattenunterhalt, die Übertragung eines Hausanteils auf den Ehemann und eine Ausgleichszahlung des Ehemannes an die Ehefrau enthält (Fortführung des Senatsurteils vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02FamRZ 2004, 601; vgl. auch Senatsbeschluß vom 6. Oktober 2004 – XII ZB 57/03 – zur Veröffentlichung bestimmt).
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