Im Rahmen seiner gesteigerten Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft muss der Unterhaltspflichtige, insbesondere wenn er nur teilschichtig arbeitet, eine weitere Beschäftigung suchen, um zusätzliche Mittel für den Kindesunterhalt zu erwirtschaften. Legt der Unterhaltspflichtige nicht dar, seiner Obliegenheit vollständig gerecht geworden zu sein, muss er sich so behandeln lassen, als ob er über ein solches Einkommen verfügt.
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Auch zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse kann der Unterhalt minderjähriger Kinder nach § 1612 a Abs. 1 S. 2 und 3 BGB in dynamischer Form tituliert werden.

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a) Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten regelmäßig auch bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen. Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt, ist das daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 – XII ZR 9/07 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

b) In Fällen einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen ist die Anschließung an eine gegnerische Berufung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung möglich. Dies setzt nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Umstände erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz entstanden sind.

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Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das am 02. April 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Nauen – Familiengericht – 24 F 236/07- abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, zu Händen der Klägerin für den gemeinsamen Sohn F. M., geb. am ….01.1999, ab dem Monat, der auf die letzte mündliche Verhandlung folgt, einen monatlich jeweils bis zum 3. eines jeden Monats im Voraus zu zahlenden Unterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe gem. § 1612 a BGB, 36 Ziffer 4 EGZPO zu zahlen, abzüglich des jeweils anrechenbaren Kindergeldes.

2. Der Beklagte wird verurteilt, zu Händen der Klägerin für die gemeinsame Tochter Fr. M., geb. am ….10.2000, ab dem Monat, der auf die letzte mündliche Verhandlung folgt, einen monatlich jeweils bis zum 3. eines jeden Monats im Voraus zu zahlenden Unterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe gem. § 1612 a BGB, 36 Ziffer 4 EGZPO zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, zu Händen der Klägerin für den gemeinsamen Sohn F. M. und die gemeinsame Tochter Fr. M. ab Mai 2007 bis einschließlich des Monats, der der letzten mündlichen Verhandlung folgt, die monatliche Differenz zwischen den gewährten und ausgezahlten Unterhaltsvorschussleistungen und dem tatsächlichen Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder zu zahlen, mithin jeweils 77,00 € monatlich pro Kind.

4. Der Beklagte wird verurteilt, zu Händen der Klägerin rückständigen Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

für E. in Höhe von 3.013,00 €, für den Sohn F. in Höhe von 1.025,00 € und für die Tochter Fr. in Höhe von 987,00 €.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 18 % und der Beklagte 82 % zu tragen. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 10 % und der Beklagte 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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1. Keine ehebedingten Nachteile aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs.

2. Herabsetzung und Befristung des Altersunterhalts nach den §§ 1571, 1578 b BGB auch im Fall einer Scheidung nach langer Ehedauer.

3. Schadensersatzanspruch des geschiedenen Ehegatten wegen Verschweigens einer Rente, § 1585b Abs. 3 BGB.

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Dem Vater wird das alleinige Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes für den am …2004 geborenen S. übertragen.

Der weitergehende Antrag des Vaters wird zurückgewiesen.

Die Anträge der Mutter werden zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird festgesetzt auf 3.000 Euro.

Die gerichtlichen Verfahrenskosten tragen Vater und Mutter je zur Hälfte.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Ein zukünftiger, bei Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung nicht ohne weiteres erkennbarer oder voraussehbarer Umstand, der eine Abänderung der Unterhaltsverpflichtung rechtfertigt, kann auch in der Neufassung von § 1570 BGB liegen, die eine wesentlich schärfere Erwerbsobliegenheit der geschiedenen Ehefrau normiert.

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Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Straußberg vom 03. September 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

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Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 15. Oktober 2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 17. September 2008 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, erneut über den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zu befinden.
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I. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Rückführung der Kinder

A. B.
S. B. und
J. B.,

nach dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Vollstreckung der Rückführungsanordnung des Amtsgerichts- Familiengerichts- Stuttgart (20 F 1111/08) vom 9. Oktober 2008 nach Maßgabe des die Beschwerde zurückweisenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31.Oktober 2008 (17 UF 234/08) findet nicht statt.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.

Das Vollstreckungsverfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.

IV. Geschäftswert Wiederaufnahmeverfahren: 3.000,– Euro

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