OLG Saarbrücken: Einstweilige Anordnung im Gewaltschutzverfahren

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 5. März 2010 – 39 F 477/09 EAGS – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in diesem Beschluss getroffenen Gewaltschutzanordnungen bis zum 5. September 2010 befristet werden.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Bezüglich der Kosten des ersten Rechtzuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

4. Beiden Beteiligten wird – der Antragstellerin mit Wirkung vom 3. Mai 2010 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin Kunz, Saarbrücken, dem Antragsgegner mit Wirkung vom 25. März 2010 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt Akkaya, Saarbrücken – ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
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OLG Brandenburg: Gewaltschutz, Wohnungszuweisung, gemeinsamen Wohneigentum

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 29. Oktober 2009 – Az. 34 F 164/09 – abgeändert und – im Wege der einstweiligen Anordnung – wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück in S…, …eck 9, zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

Dem Antragsgegner wird verboten, das Grundstück zu betreten.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Schlüssel für die auf dem Grundstück aufstehenden Gebäude an die Antragstellerin herauszugeben.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Eine Erstattung außergerichtlich entstandener Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.500,00 EUR.
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OLG Frankfurt: Entschädigung bei falschem Missbrauchsvorwurf

Äußerungen über den sexuellen Missbrauch eines Kindes können Ansprüche des Betroffenen – des angeblichen Täters – auf Unterlassung, auf den Ersatz des materiellen Schadens und auf eine billige Entschädigung in Geld begründen, wenn sie nicht nur gegenüber den zuständigen Behörden, sondern auch gegenüber zahlreichen anderen Personen abgegeben werden, dies erst recht dann, wenn sie mangels nachvollziehbaren Vortrages zu den Verdachtsgründen als unwahr behandelt werden müssen.
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OLG Oldenburg: Anforderungen an Strafmaß bei Unterhaltspflichtverletzung

Bei Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht erfordert eine am Tatunrecht orientierte Strafzumessung die konkrete Feststellung, in welcher Höhe der Angeklagte seine Verpflichtung schuldhaft nicht erfüllte. Die pauschale Angabe, der Angeklagte sei „wenigstens zu Teilleistungen“ in der Lage gewesen, reicht nicht aus.
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