Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 1. September 2010 – 54 F 373/10 EAGS – dahingehend abgeändert, dass dem Antragsgegner im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwalt …, <Ort>, beigeordnet wird.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Familiensenats des Oberlandesgerichts München vom 24. November 2009 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Wert: 3.000 €
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Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 10. Mai 2010 aufgehoben, soweit die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Radolfzell vom 23. November 2009 zurückgewiesen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Konstanz zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
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1. Im Rahmen der Vollstreckung eines Titels zur Herausgabe von Personen oder zur Regelung des Umgangs trägt der daraus Verpflichtete die Feststellungslast dafür, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat (§ 89 Abs. 4 S. 1 FamFG).

2. Bei der Bemessung des – nach Maßgabe des von § 89 Abs. 3 S. 1 FamFG eröffneten Rahmens festzusetzenden – Ordnungsgeldes sind Schwere und Ausmaß der Verletzungshandlung, deren Folgen für den Berechtigten, zeitlicher Umfang des Verstoßes, Grad des Verschuldens des Verpflichteten, spezialpräventive Aspekte (was ist erforderlich, damit der Verpflichtete sich künftig titelkonform verhält?) sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten zu berücksichtigen.
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Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Diez vom 30. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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Zur Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen nach FamFG.

Zum Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung elterliche Sorge.

Zur Anfechtbarkeit einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich elterlicher Sorge.
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Regelmäßig entspricht es nicht dem Kindeswohl, eine bereits vollzogene einstweilige Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne schwer wiegende Gründe abzuändern und somit vor der Entscheidung in der Hauptsache über einen erneuten Ortswechsel zu befinden.
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Der Adressat eines nach § 1632 Abs. 2 BGB gerichtlich verhängten Kontaktverbots ist berechtigt, eine Aufhebung des Verbots zu beantragen. Gegen eine die Aufhebung ablehnende Entscheidung des Familiengerichts ist er auch beschwerdeberechtigt.
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1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 5. März 2010 – 39 F 477/09 EAGS – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in diesem Beschluss getroffenen Gewaltschutzanordnungen bis zum 5. September 2010 befristet werden.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Bezüglich der Kosten des ersten Rechtzuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

4. Beiden Beteiligten wird – der Antragstellerin mit Wirkung vom 3. Mai 2010 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin Kunz, Saarbrücken, dem Antragsgegner mit Wirkung vom 25. März 2010 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt Akkaya, Saarbrücken – ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
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Für das Umgangsvermittlungsverfahren nach § 165 FamFG ist grundsätzlich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nach § 78 Abs.2 FamFG nicht erforderlich.
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