1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht – Besigheim vom 23.10.2008 – 5 F 1251/07 – in Nr. 1 und Nr. 2 abgeändert.
2. Der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Vergleichs vom 29.06.2005 – 2 F 36/05 AG Schwäbisch Hall – an die Klägerin vom 01.11.2008 bis 30.06.2011 monatlichen Unterhalt in Höhe von 723 EUR Elementarunterhalt und 185 EUR Altersvorsorgeunterhalt, jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, zu zahlen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin 1/5, der Beklagte 4/5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.896 EUR.
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