1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht – Besigheim vom 23.10.2008 – 5 F 1251/07 – in Nr. 1 und Nr. 2 abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Vergleichs vom 29.06.2005 – 2 F 36/05 AG Schwäbisch Hall – an die Klägerin vom 01.11.2008 bis 30.06.2011 monatlichen Unterhalt in Höhe von 723 EUR Elementarunterhalt und 185 EUR Altersvorsorgeunterhalt, jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, zu zahlen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin 1/5, der Beklagte 4/5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.896 EUR.
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2008 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.
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Mutwilligkeit ist bei einem Antrag auf Regelung des Umgangsrechts nur dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass die nicht in Anspruch genommenen Vermittlungsbemühungen des Jugendamts in angemessener Zeit zum Erfolg geführt hätten. 

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Zum Erfordernis einer persönlichen Anhörung von Eltern und Kind in einem Namensänderungsverfahren gemäß § 1618 BGB.
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Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 21. Oktober 2008 – Az. 32 F 287/06 – aufgehoben.

Dem Kindesvater wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … aus L. bewilligt.

Der Kindesmutter wird für die Rechtsverteidigung in dem Beschwerdeverfahren im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt … aus K. beigeordnet.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht veranlasst.
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Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Der Antragsgegnerin wird in Erweiterung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Gießen vom 6.7.2007 Prozesskostenhilfe auch für die Folgesache Unterhalt bewilligt.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts folgt aus dem Beschluss vom 6.7.2007.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§§ 1, 3 GKG i.V.m. KV 1812; § 127 IV ZPO).

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a) Einem Vater, der nie zuvor sorgeberechtigt war, steht gegen eine Entscheidung des Familiengerichts, die einen Entzug des Sorgerechts der Mutter ablehnt, keine Beschwerdeberechtigung zu.

b) Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Beschwerde verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts ist nur unter den Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO zulässig.

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Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 01.09.2008 gegen den seinen Prozesskostenhilfeantrag zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 20.08.2008 wird zurückgewiesen.
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I. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den 1. Rechtszug unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K., …, bewilligt für einen Antrag in der Hauptsache auf Regelung des Umgangs mit seinen Kindern M. Y., geb. 6.02.1998, und T. Y., geb. 12.12.1995, mit folgendem Ziel

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Saulgau – Familiengericht – vom 17.11.2004 (2 F 32/04) steht dem Antragsteller ein Umgangsrecht mit seinen beiden Kindern M. Y., geb. 6.2.1998, und T. Y., geb. 12.12.1995, zu, und zwar:

- jedes 2. Wochenende jeweils von Freitag, 18.00 h, bis Sonntag 18.00 h, erstmals an dem der Rechtskraft der Entscheidung nachfolgenden Wochenende,

- jeden Mittwochnachmittag von 13.00 h bis 18.00 h, erstmals an dem der Rechtskraft der Entscheidung nachfolgenden Mittwoch,

- abwechselnd an den Weihnachts- und Osterfeiertagen sowie

- jeweils die Hälfte der Schulferien.

Die Antragsgegnerin hat die Kinder zu den festgelegten Terminen an den Antragsteller herauszugeben.

II.. Der Antragsteller hat auf die Prozesskosten monatliche Raten aus seinem Einkommen in Höhe von 60,- Euro an die Staatskasse zu bezahlen.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Saulgau – Familiengericht – vom 14.5.2008 betreffend die Versagung von Prozesskostenhilfe für den Antrag des Antragstellers auf Regelung des Umgangs mit gemeinsamen Kindern im Wege der einstweiligen Anordnung wird

als unzulässig verworfen.

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