Vollstreckungsverfahren sind selbständige Verfahren im Sinne des Art. 111 FGG-ReformG. Wird ein Vollstreckungsverfahren nach dem 31.08.2009 eingeleitet, sind die §§ 86 ff., 120 FamFG auch dann anzuwenden, wenn der Vollstreckungstitel vor dem 1.09.2009 entstanden ist.
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a) Bei der Ermittlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens werden die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem konkreten Bedarf berücksichtigt, soweit sie nicht den nach den Umständen des Einzelfalls und den örtlichen Gegebenheiten angemessenen Umfang übersteigen. Bei der gebotenen Prüfung ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558 d BGB), einem Mietspiegel (§ 558 c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558 e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 – IXa ZB 151/03, BGHZ 156, 30, 37).

b) Auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 WoGG a.F. kann als Maßstab der Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft erst dann zurückgegriffen werden, wenn ein konkretindividueller Maßstab durch lokale Erkenntnismöglichkeiten nicht gebildet werden kann.
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Zur Vollstreckbarkeit eines österreichischen Urteils auf Kindesunterhalt nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO = Brüssel I-VO).

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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 08.12.2008 – 21 C 335/08 – wird zurückgewiesen.
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I.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des

Amtsgerichts – Familiengerichts – Düsseldorf vom 28.12.2007 – 266 F 381/07 –

wird zurückgewiesen.

II.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Antragsgegnerin.

III.

Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

IV.

Für den Fall der Vollstreckung der Herausgabeanordnung gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Düsseldorf vom 28.12.2007 – 266 F 381/07 – wird angeordnet:

  1. In Vollzug der Herausgabeanordnung wird der zuständige Gerichtsvollzieher ermächtigt und beauftragt, die Kinder der Antragsgegnerin und/oder jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, wegzunehmen und dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person zu übergeben.
  2. Der zuständige Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabeanordnung unmittelbaren Zwang gegen die Antragsgegnerin oder jede andere aufgrund dieses Beschlusses herausgabeverpflichtete Person zu gebrauchen. Der Gerichtsvollzieher wird ferner ermächtigt und beauftragt, die Wohnung der Antragsgegnerin sowie die Wohnung jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, zu durchsuchen sowie die Unterstützung der Polizeibehörden in Anspruch zu nehmen.
  3. Der zuständige Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung
    der Herausgabeanordnung den Widerstand der Kinder bei der Wegnahme zu überwinden, bzw. zu dulden, dass der Antragsteller oder die von ihm beauftragten Personen den Widerstand der Kinder überwinden, um sie an sich zu nehmen.
  4. Die Vollstreckung der Herausgabeanordnung ist an jedem Ort möglich, an dem die Kinder aufgefunden werden.
  5. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen
    die Herausgabeanordnung die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 25.000,00 € so-wie die Festsetzung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

V.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

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