BGH: Trennungsunterhalt – Bemessung des Selbstbehalts

a) Der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt (Ehegattenselbstbehalt) kann nicht generell mit dem Betrag bemessen werden, der als notwendiger Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellter Kinder im Rahmen des Verwandtenunterhalts gilt. Er ist vielmehr in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liegt (Fortführung des Senatsurteils vom 1. Dezember 2004 – XII ZR 3/03 – FamRZ 2005, 354 ff.).

b) Einer zusätzlichen Grenze der Leistungsfähigkeit nach den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen bedarf es nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht mehr (Abgrenzung zu den Senatsurteilen BGHZ 109, 72, 83 f. und vom 9. Juni 2004 – XII ZR 308/01FamRZ 2004, 1357, 1358 f.; Fortführung des Senatsurteils BGHZ 153, 358, 364 f.).
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