BVerfG: Übernachtungs- und Ferienumgang eines 3-jährigen Kindes

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 11. Mai 2006 – 12 UF 767/06 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

2. Dadurch werden der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 20. Juni 2006 – 12 UF 767/06 – und der an das Bundesverfassungsgericht gerichtete Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.

3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerde zu erstatten.

4. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
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