BGH: Altersvorsorgeunterhalt bei sehr guten Einkommenverhältnissen

a) Die Revision kann nur dann wirksam auf die Entscheidung zum Altersvorsorgeunterhalt als Teil des geltend gemachten einheitlichen Unterhaltsanspruchs beschränkt werden, wenn der Halbteilungsgrundsatz im Einzelfall keine zweistufige Berechnung des ebenfalls rechtshängigen Elementarunterhalts gebietet und deswegen auch ein Teilurteil zum Altersvorsorgeunterhalt zulässig wäre.

b) Die Höhe des geschuldeten Altersvorsorgeunterhalts ist bei sehr guten Einkommensverhältnissen nicht auf den sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ergebenden Betrag beschränkt.
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