Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 22.03.2007 – 11 F 338/06 – wird zurückgewiesen.
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Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 22.03.2007 – 11 F 338/06 – wird zurückgewiesen.
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