BGH: Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

a) Der objektive Tatbestand des für eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB sprechenden Härtegrundes kann auch dadurch erfüllt sein, dass der Unterhaltsberechtigte den Verpflichteten nicht ungefragt über einen erheblichen Anstieg des eigenen Einkommens informiert (Fortführung des Senatsurteils vom 29. Januar 1997 – XII ZR 257/95 – FamRZ 1997, 483).

b) Hat der Unterhaltsberechtigte eine vollzeitige Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf aufgenommen, können ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578 b BGB nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit vollständig ausgeglichen (Fortführung des Senatsurteils vom 14. November 2007 – XII ZR 16/07FamRZ 2008, 134).

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BVerfG: Grenzen der Anrechnung fiktiven Einkommens

  1. Der Beschluss des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 30. April 2007 – 002 F 00140/07 (PKH) – und die Entscheidung des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 14. Juni 2007 – 2 F 140/07 – sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16. Juli 2007 – 4 WF 277/07 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16. Juli 2007 – 4 WF 277/07 – wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
  2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerde zu ersetzen.  Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.

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BGH: Unterhaltsregress des Scheinvaters

a) Die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen mit der Folge durchbrochen werden, dass die Vaterschaft des Beklagten inzident festgestellt werden kann.

b) Nach Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder zum 1. Juli 1998 kommt dies in Betracht, wenn der Kläger andernfalls rechtlos gestellt wäre, weil weder die Kindesmutter noch der mutmaßliche Erzeuger bereit sind, dessen Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ 121, 299).

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