Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird das am 26. September 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hildesheim geändert und wie folgt gefasst:
Der zwischen den Parteien am 6. November 1996 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Hildesheim geschlossene Vergleich in Gestalt des diesen abändernden Vergleichs vom 19. Januar 2000 wird dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt an die Beklagte mit dem 31. Dezember 2010 endet.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.