wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 26.02.2008 auf die sofortige Beschwerde der Kläger teilweise dahingehend abgeändert, dass den Klägern ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. aus D. für ihre nunmehrigen Klageanträge gemäß Schriftsatz vom 12.03.2008 bewilligt wird, der Klägerin zu 1) jedoch nur in Höhe eines Anspruchs auf Ehegattenunterhalt in Höhe von 316 € monatlich.
Die weitergehende sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1) wird zurückgewiesen.
Die auf die Klägerin zu 1) entfallenden Gerichtskosten werden auf die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.