OLG Düsseldorf: Alleinerziehende mit Grundschulkindern muss nur Teilzeit arbeiten

wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 26.02.2008 auf die sofortige Beschwerde der Kläger teilweise dahingehend abgeändert, dass den Klägern ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. aus D. für ihre nunmehrigen Klageanträge gemäß Schriftsatz vom 12.03.2008 bewilligt wird, der Klägerin zu 1) jedoch nur in Höhe eines Anspruchs auf Ehegattenunterhalt in Höhe von 316 € monatlich.

Die weitergehende sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1) wird zurückgewiesen.

Die auf die Klägerin zu 1) entfallenden Gerichtskosten werden auf die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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OLG München: Alleiniges Sorgerecht, damit die Mutter mit Kindern auswandern kann

  1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 03.12.2007 aufgehoben
  2. Der Mutter und Antragstellerin wird die alleinige Sorge über die Kinder B., geboren am …2003 und M., geboren am …2005 übertragen.
  3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
  4. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, München, beigeordnet.
  5. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
  6. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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