OLG Köln: Nachehelicher Unterhalt nach der Unterhaltsrechtsreform

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28.06.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl – 35 F 453/06 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:

für September 2006 und Oktober 2006 jeweils 822,00 €,
für November 2006 bis Februar 2007 jeweils 800,00 €,
für März 2007 bis Mai 2007 jeweils 738,00 €,
für Juni 2007 780,00 €,
für Juli 2007 696,00 €,
für August 2007 bis Dezember 2007 jeweils 667,00 € und
für Januar 2008 bis Dezember 2008 jeweils 520,00 €.

Von den Kosten des Rechtsstreites erster Instanz tragen der Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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OLG Frankfurt: Steuerberatungskosten sind unter Umständen erstattungsfähig

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 90 %, der Beklagte 10 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

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