OLG Brandenburg: Sicherungseintragung Grundbuch für späteren Zugewinnausgleich

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Neuruppin – Familiengericht – vom 25. Juli 2008 wird der dingliche Arrest in das unbewegliche Vermögen und den im Grundbuch des Amtsgerichts Neuruppin von R. Blatt 2867 verzeichneten Grundbesitz des Antragsgegners zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin auf künftigen Ausgleich des Zugewinns in Höhe eines Betrages von 103.000 € angeordnet.

Der Antragsgegner kann die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung einer Lösungssumme von 110.000 € (einschließlich Kostenpauschale) abwenden. Statt durch Hinterlegung kann Sicherheit auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen oder europäischen Großbank geleistet werden.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 40 % und der Antragsgegner zu 60 %.
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OLG Düsseldorf: Kindesunterhalt mit Tabellenwert abzuziehen

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts vom 25. Januar 2008 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeän-dert und wie folgt neu gefasst:

Der vor dem Amtsgericht am 07.11.2005 geschlossene Vergleich – 37 F 63/04 – wird dahin gehend abgeändert, dass der Kläger für den Zeitraum von Januar 2008 bis 14. Juni 2008 nicht verpflichtet ist, an die Beklagte monatlichen Nach-scheidungsunterhalt zu zahlen; für den Zeitraum ab 15. Juni 2008 ist der Kläger verpflichtet, monatlichen Nachscheidungsunterhalt von 73 € an die Beklagte zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages anwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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BGH: Im Mangelfall ist der Splittingvorteil der neuen Ehe einzusetzen

Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gemäß § 1610 Abs. 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, soweit er auf seinem alleinigen Einkommen beruht.
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OLG Hamm: Befristung nachehelicher Unterhalt

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 31.01.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen (107 F 253/06) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.
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