OLG Frankfurt: Anforderungen an PKH-Bewilligung für Unterhaltsklage

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Der Antragsgegnerin wird in Erweiterung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Gießen vom 6.7.2007 Prozesskostenhilfe auch für die Folgesache Unterhalt bewilligt.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts folgt aus dem Beschluss vom 6.7.2007.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§§ 1, 3 GKG i.V.m. KV 1812; § 127 IV ZPO).

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