Ist bereits nach dem vor dem 1.1.2008 geltenden Recht eine Befristung des Ehegattenunterhalts möglich gewesen, insbesondere nach der Änderung der Rechtsprechung des BGH ab dem Frühjahr 2006, so sind Umstände, die in einem im Jahr 2007 entschiedenen Unterhaltsrechtsstreit bereits hätten berücksichtigt werden können, in einem nach dem 1.1.2008 eingeleiteten Abänderungsverfahren präkludiert. § 36 Nr. 2 EGZPO steht dem nicht entgegen.
Tag: 8. Januar 2009
KG Berlin: Keine Vollerwerbstätigkeit mit 8-jährigem Kind
1) Die Berufung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
2) Der Antragsgegner hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4) Die Revision wird zugelassen.
OLG Hamm: Umgangsausschluss bei umgangsunwilligem Kind rechtens
Die befristete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen-Borbeck vom 8.10.2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Geschäftswert von 3.000,00 Euro.
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