OLG Brandenburg: Fortgesetzter Umgangsboykott, Sorgerechtsentzug

I.

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Potsdam vom 20. Juni 2008 – 42 F 324/06 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihr für das Kind C… Sch… , geb. am … 2001, das Sorgerecht zur Gänze entzogen wird. Es wird von Amts wegen auf den Vater übertragen.

II.

Auf die Anschlussbeschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Potsdam vom 20. Juni 2008 – 42 F 324/06 -, soweit er das Sorgerecht für das Kind V… Sch… , geb. am … 1998, betrifft, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf den Antrag des Vaters wird die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind V… Sch… aufgehoben. Das alleinige Sorgerecht wird auf den Vater übertragen.

Soweit die Anschlussbeschwerde das Sorgerecht für das Kind C… Sch… betrifft, wird sie als unzulässig verworfen.

III.

Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wird aufrechterhalten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Vaters werden der Mutter auferlegt.
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BGH: Ermittlung der Kosten Unterkunft und Heizung bei Pfändung Arbeitseinkommen

a) Bei der Ermittlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens werden die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem konkreten Bedarf berücksichtigt, soweit sie nicht den nach den Umständen des Einzelfalls und den örtlichen Gegebenheiten angemessenen Umfang übersteigen. Bei der gebotenen Prüfung ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558 d BGB), einem Mietspiegel (§ 558 c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558 e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 – IXa ZB 151/03, BGHZ 156, 30, 37).

b) Auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 WoGG a.F. kann als Maßstab der Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft erst dann zurückgegriffen werden, wenn ein konkretindividueller Maßstab durch lokale Erkenntnismöglichkeiten nicht gebildet werden kann.
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OLG Brandenburg: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts; besondere Berücksichtigung Kindeswille

Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 19. Januar 2009 (35 F 305/08) wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

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BGH: Pflicht zur Ladung des Sachverständigen zur Gutachtenerläuterung

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2008 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 115.446,30 EUR festgesetzt.
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OLG Brandenburg: Anspruch eines selbständig Tätigen auf fünf Monate Unterhalt

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 29. Oktober 2008 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird unter Zurückweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger für die Zeit von Dezember 2007 bis April 2008 Trennungsunterhalt von insgesamt 3.000 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 2.4.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten haben der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5, die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungswert beträgt 3.360 €.

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OLG Oldenburg: Erlös aus Aktienoptionen unterhalts- oder vermögensrechtlich zu behandeln

  1. Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 20.05.2009 geändert. Der Antragsstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt von … bewilligt, soweit sie für die Zeit ab 01.02.2009 bis zum 31.12.2009 monatlichen Trennungsunterhalt von 455 € und ab 01.01.2010 von 217 € geltend macht. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsstellerin hat die Hälfte der in Nr. 1812 KV GKG bezeichneten Festgebühr zu tragen.

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OLG Oldenburg: Aufstockungsunterhalt bei bestehender Gütergemeinschaft

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Nordhorn vom 02.04.2009 im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt (Ziffer III. des Tenors) geändert und zur Klarstellung neu gefasst:

Der Antragsteller wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 195,00 €, zahlbar monatlich im Voraus bis zum 5.Werktag jeden Monats, zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu 65 %, der Antragsteller zu 35 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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OLG Hamm: Nachehelicher Unterhalt; neu verheiratet; Additionsmethode

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.09.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn – 45 F 159/08 AG Bonn – unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen für die Zeit ab Mai 2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

In Abänderung des am 28.10.2003 verkündeten Urteils des 4. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln – 4 UF 69/03 – zahlt der Kläger an die Beklagte von Mai 2009 bis Dezember 2009 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.044,00 €.

Ab Januar 2010 entfällt ein Unterhaltsanspruch der Beklagten.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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