OLG Düsseldorf: Aufstockungsunterhalt, anknüpfen an Verdienstmöglichkeiten

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt – Aufstockungsunterhalt – ist zu befristen, wenn der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung der Ehe an seine vor/bei Eheschließung gegebenen Verdienstmöglichkeiten angeknüpft hat.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 06.03.2009 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte aus dem Urteil lediglich 1.737 € zu zahlen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 7.188 €

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