Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 30.7.2009 – Az.: 20 F 80/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.