Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.03.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (47 F 528/08) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 3.442,32 EUR festgesetzt ((536,86 € – 300,00 €) x 12 + 600,00 €).
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