- Dem „Scheinvater“ steht ein Anspruch auf Auskunft gegen die Kindesmutter nach § 242 BGB derzeit nicht zu, da er nach wie vor als rechtlicher Vater des Kindes gemäß § 1592 Nr. 1 BGB gilt.
- Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
- Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.