BGH: Risiko für Versorgungsausgleich bei untergeschobenem Kind

 

Auf die Rechtsbeschwerden beider Parteien wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. März 2010 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 2.400 €

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OLG Oldenburg: Wegfall Trennungunterhalt bei neuer Partnerschaft nach einem Jahr

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Nordhorn vom 20. September 2011 teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin trennungsbedingten Ehegattenunterhalt für den Monat Dezember 2010 in Höhe von 1.090,00 € und für die Monate Januar 2011 bis einschließlich September 2011 in Höhe von monatlich 1.025,00 € zu zahlen.
Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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OLG Celle: Nicht-Leistungsfähigkeit im Vereinfachten Verfahren

  1. Erklärt der im Rahmen des „Vereinfachten Verfahrens“ in Anspruch genommene Elternteil ausdrücklich, ´Unterhalt nicht entrichten´ zu können, steht einer Zulässigkeit der Einwendung ´G´ (Einwand fehlender Leistungsfähigkeit) im Vordruck ´Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt´ nicht entgegen, daß im dritten Abschnitt des Vordruckes nicht ausdrücklich eingetragen ist, zur Leistung von Unterhalt in Höhe von ´0 €´ bereit zu sein.
  2. Die Einwendung ´G´ (Einwand fehlender Leistungsfähigkeit) im Vordruck ´Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt´ ist dagegen unzulässig, wenn der in Anspruch genommene Elternteil den zweiten Abschnitt des Vordruckes über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig oder offenkundig unzutreffend ausfüllt und nicht die jeweils im Vordruck ausdrücklich geforderten Unterlagen beifügt.

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BGH: Ehebedingte Nachteile beim Altersunterhalt und verrentetem Unterhaltspflichtigen

a) Ist ein Unterhaltsberechtigter altersbedingt nicht mehr erwerbstätig, richtet sich sein Unterhalt für den durch die Rente nicht gedeckten Bedarf allein nach § 1571 BGB (Altersunterhalt – in Abgrenzung zu Senatsurteil vom 3. Februar 1999 – XII ZR 146/97 – FamRZ 1999, 708, 709).

b) Kann der Unterhaltsberechtigte in der Zeit nach der Zustellung des Scheidungsantrags ehebedingt nicht das Einkommen erzielen, was er ohne Ehe hätte erzielen können, sind die daraus folgenden Rentennachteile im Rahmen des § 1578 b BGB grundsätzlich als ehebedingte Nachteile zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt aber, wenn sie durch andere mit der Ehe verbundene Vorteile kompensiert werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 8. Juni 2011 – XII ZR 17/09FamRZ 2011, 1381 Rn. 33).

c) Die Frage, ob der Unterhaltsberechtigte ehebedingt auf eine berufliche Karriere verzichtet hat, ist im Rahmen des § 1578 b BGB allein unter dem Gesichtspunkt des ehebedingten Nachteils von Bedeutung. Die nacheheliche Solidarität erfasst demgegenüber andere Umstände, die unabhängig von ehebedingten Nachteilen Auswirkungen auf den konkreten Unterhaltsanspruch haben.

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BGH: Kinderbetreuung vor der Ehe ist kein ehebedingter Nachteil

Die geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Kinderbetreuung und ein damit verbundener Arbeitsplatzwechsel begründen keinen ehebedingten Nachteil (im Anschluss an Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 – XII ZR 202/08FamRZ 2010, 1971; BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 und vom 2. Februar 2011 – XII ZR 11/09FamRZ 2011, 1377). Die Zeit der vorehelichen Kinderbetreuung ist auch nicht der Ehedauer zuzurechnen.

b) Ein ehebedingter Nachteil kann sich allerdings aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene oder fortgeführte Rollenverteilung auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet. Er kann darin bestehen, dass der Ehegatte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe eine dauerhafte Einkommenseinbuße erleidet.

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