BGH: Gerichtliche Geltendmachung der auf einen Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche

a) Zur gerichtlichen Geltendmachung der auf einen Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche (im Anschluss an Senatsurteil vom 3. Juli 1996 – XII ZR 99/95 – FamRZ 1996, 1203).

b) Macht ein unterhaltsberechtigter Sozialhilfeempfänger kraft prozessrechtlicher Ermächtigung (§ 265 ZPO) in Prozessstandschaft die nach Rechtshängigkeit des Unterhaltsverfahrens auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche geltend, kann das nach dem Tode des Klägers unterbrochene Verfahren gemäß § 239 ZPO insoweit (nur) durch seine Erben als neue gesetzliche Prozessstandschafter aufgenommen werden.

c) Der Sozialhilfeträger kann in diesem Fall nur nach den Regeln des gewillkürten Klägerwechsels in das Verfahren eintreten; dies setzt sowohl die Zustimmung der Erben des verstorbenen Klägers als auch die – wegen § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch Sachdienlichkeit nicht zu ersetzende – Zustimmung des Beklagten voraus.

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BVerfG: Überwiegen der mit der Umgangsgewährung verbundenen Nachteile gegenüber einer Verzögerung von Umgangskontakten

  1. Die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Juli 2012 – 20 UF 770/08 – wird einstweilen, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 30. November 2012, ausgesetzt.
  2. Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

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