Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Mai 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Verfahrenswert:2.500 €
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Mai 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Verfahrenswert:2.500 €
a) Für den Auskunftsantrag nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger damit in erster Linie die Umkehr der Beweislast nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB erreichen will.
b) Die Zulassung einer in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageänderung durch das Berufungsgericht nach § 533 ZPO ist mit der Revision nicht anfechtbar (im Anschluss an BGH Urteil vom 25. Oktober 2007 – VII ZR 27/06 – NJW-RR 2008, 262, 263).
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29. März 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Den Antragstellern wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des 7. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 13. Zivilsenates – 1. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. November 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht den Unterhalt der Antragsgegnerin bis Ende 2014 befristet hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.