BGH: Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt, Notgroschen

a) Der Wert einer selbstgenutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt.

b) Sonstiges Vermögen in einer Höhe, wie sich aus der Anlage von 5 % des Jahresbruttoeinkommens ergibt, braucht vor dem Bezug der Altersversorgung regelmäßig nicht zur Zahlung von Elternunterhalt eingesetzt zu werden.

c) Zum so genannten Notgroschen, der einem Unterhaltspflichtigen gegenüber der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zusätzlich zusteht.

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BGH: Anrechte aus gesetzlicher Rentenversicherung und Beamtenversorgung sind nicht gleicher Art

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Januar 2013 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners und der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Itzehoe vom 17. September 2012 zu Ziffer 1 und 2 wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein (Vers.-Nr. ) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. ) in Höhe von 159,03 € monatlich, bezogen auf den 29. Februar 2012, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. ) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,4783 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 29. Februar 2012, übertragen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden unter den Ehegatten gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 5.040 €

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