BVerfG: Nachname des Kindes auch aus früherer Ehe

1. § 1355 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit er ausschließt, dass Ehegatten zum Ehenamen einen durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen bestimmen können, den einer von beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt.

2. Bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1355 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass dann, wenn die Ehegatten bei einer Eheschließung nach dem Tage der Veröffentlichung dieser Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt einen von einem der Ehegatten in einer früheren Ehe erworbenen Familiennamen zum Ehenamen bestimmen wollen, jeder Ehegatte vorläufig bis zur gesetzlichen Neuregelung den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen behält.

3. Der Beschluss des Kammergerichts vom 26. November 1996 – 1 W 7237/95 – verletzt die Beschwerdeführerin zu 1 in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen.

4. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2 wird verworfen.

5. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin zu 1 die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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