BGH: Objektive und subjektive Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags

Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit einem von der Ausweisung bedrohten Ausländer aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen (Fortführung von Senatsurteil vom 22. November 2006 XII ZR 119/04 FamRZ 2007, 450 und von Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 XII ZB 250/03 FamRZ 2006, 1097).

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BGH: Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung bei rechtskräftiger Scheidung der Ehe vor dem 01.09.2009

Die Vorschrift des § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung, nach der Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangt werden kann, ist nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden worden ist (Fortführung von Senatsurteilen vom 16. Juli 2014 – XII ZR 108/12 – FamRZ 2014, 1610 und vom 22. Oktober 2014 – XII ZR 194/13 – FamRZ 2015, 121).

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BGH: Objektive und subjektive Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags aufgrund einer Gesamtschau

a) Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen im Fall der sog. Unternehmerehe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 303/13 FamRZ 2007, 450 und Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 XII ZR 129/10 FamRZ 2013, 195).

b) Zum Erfordernis eines bestimmten Antrags der Beschwerdebegründung in einer Unterhaltsfolgesache (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2015 XII ZB 611/14 FamRZ 2015, 1375 und vom 4. September 2013 XII ZB 87/12 FamRZ 2013, 1879).

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BGH: Ungewöhnlich lange Trennungszeit und der Zugewinnausgleich

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts München vom 17. Oktober 2012 aufgehoben, soweit das Teil-Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 27. Januar 2009 zu Ziff. 3 über den Betrag von 109.122,68 € nebst Zinsen hinaus aufrechterhalten worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

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BGH: Ansehen der Wohnung als Ehewohnung

a) Ein Ehegatte, der nicht Partei des Mietvertrages ist, ist nicht Dritter i.S.d. §§ 540, 553 BGB, solange es sich bei der von ihm bewohnten Wohnung um eine Ehewohnung handelt.

b) Eine Wohnung verliert ihre Eigenschaft als Ehewohnung nicht schon dadurch, dass der (mietende) Ehegatte die Wohnung dem anderen – ggf. auch für einen längeren Zeitraum belassen hat bzw. diese nur noch sporadisch nutzt, sondern erst mit der endgültigen Nutzungsüberlassung.

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BGH: Regelung des Zugewinns im Ehevertrag, salvatorische Klausel

a) Der Zugewinnausgleich ist einer ehevertraglichen Disposition im Hinblick auf die nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts am weitesten zugänglich (Festhaltung an Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601).

b) Zur Bedeutung von salvatorischen Klauseln in Eheverträgen.

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BGH: Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

a) Ein Ehevertrag kann sich in einer Gesamtwürdigung nur dann als sittenwidrig und daher als insgesamt nichtig erweisen, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind. Allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhalts ergibt sich die Sittenwidrigkeit des gesamten Ehevertrages regelmäßig noch nicht.

b) Zur Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses von Unterhalt und Versorgungsausgleich an geänderte Verhältnisse im Rahmen der Ausübungskontrolle, wenn ein Ehegatte eine Erwerbsminderungsrente bezieht und ehebedingt entstandene Nachteile beim Aufbau seiner Versorgungsanwartschaften erlitten hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2004 – XII ZB 57/03 – FamRZ 2005, 185).

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