OLG Thüringen: Aufkündigung des Wechselmodells

  1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
  3. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
  4. Dem Antragsteller wird Verfahrenskosten zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin … bewilligt.

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OLG Thüringen: Kein Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegenüber der Mutter

  1. Dem „Scheinvater“ steht ein Anspruch auf Auskunft gegen die Kindesmutter nach § 242 BGB derzeit nicht zu, da er nach wie vor als rechtlicher Vater des Kindes gemäß § 1592 Nr. 1 BGB gilt.
  2. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
  3. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.

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OLG Thüringen: Umgangskosten bei Feststellung der Leistungsfähigkeit

I. Den Klägern wird für die Rechtsverfolgung in der Berufungsinstanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt bewilligt, soweit sie beantragen, den Beklagten in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Stadtroda vom 16.12.2009 (Az. 1 F 375/08) zu verurteilen, Kindesunterhalt

1.) für B., geboren am 17.06.1995

a) vom 01.06.2008 bis 31.03.2009 in Höhe von 1152,- €,
b) ab dem 01.04.2009 in Höhe von 149,- € monatlich und
c) ab dem 01.07.2009 in Höhe von 143,- € monatlich,

abzüglich ab dem 01.04.2009 gezahlter 84,- € monatlich,
abzüglich ab dem 01.07.2009 gezahlter 81,- € monatlich, zu zahlen.

2.) für R., geboren am 10.01.1997,

a) ab dem 11.01.2009 in Höhe von 149,- € monatlich,
b) ab dem 01.07.2009 in Höhe von 143,- € monatlich,

abzüglich ab dem 11.01.2009 gezahlter 84,- € monatlich,
abzüglich ab dem 01.07.2009 gezahlter 81,- € monatlich, zu zahlen.

3.) für F., geboren am 04.04.2001,

a) ab dem 01.04.2009 in Höhe von 120,- € monatlich,
b) ab dem 01.07.2009 in Höhe von 115,- € monatlich,

abzüglich ab dem 01.04.2009 gezahlter 68,- € monatlich,
abzüglich ab dem 01.07.2009 gezahlter 65,- € monatlich, zu zahlen.

Die Zahlung ist bis zur Höhe der bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung erbrachten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an den Freistaat Thüringen, vertreten durch die zuständige Unterhaltsvorschussstelle des Landratsamtes des S.-Kreises, zu leisten.

4. für E., geboren am 09.07.2003,

a) ab dem 01.04.2009 in Höhe von 93,- monatlich,
b) ab dem 01.07.2009 in Höhe von 110,- € monatlich,
c) ab dem 01.01.2010 in Höhe von 109,- € monatlich,

abzüglich ab dem 01.04.2009 gezahlter 52,- € monatlich,
abzüglich ab dem 01.07.2009 gezahlter 61,- € monatlich, zu zahlen.

Die Zahlung ist bis zur Höhe der bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung erbrachten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an den Freistaat Thüringen, vertreten durch die zuständige Unterhaltsvorschussstelle des Landratsamtes des S.-Kreises, zu leisten.

II. Im Übrigen wird den Klägern Prozesskostenhilfe verweigert.

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OLG Thüringen: Verwirkung titulierter Kindesunterhaltsansprüche

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 17.02.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Sondershausen vom 14.01.2009 abgeändert:

Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …….….. in ……….. für folgenden Antrag bewilligt:

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. und 2. aus dem Teil-Anerkenntnisurteil des Amtsgerichtes Artern vom 28.03.2002, Az. 5 FH 232/01, wird für unzulässig erklärt, soweit Unterhaltsrückstände gegen den Kläger für die Zeit vom 01.01.2002 bis 30.09.2006 geltend gemacht werden.
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OLG Thüringen: Zumutbarkeit der Erzielung von Einkünften im Altbundesgebiet aus Arbeitstätigkeit Zurechnung von fiktiven Einkünften aus Vermietung, Herabsetzung des Unterhaltsanspruches

 

  1. Der Antragsteller wird verurteilt, in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Salzungen (Az. 2 F 191/08) hinsichtlich des Ausspruches zum Nachscheidungsunterhalt (Ziffer 2 und 3) einen monatlichen Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 550,- € ab dem Tage der Rechtskraft der Ehescheidung (29.06.2009) bis zum 30.06.2013 zu zahlen.
  2. Im Übrigen werden die Berufungen des Antragstellers und der Antragsgegnerin zurückgewiesen sowie der Antrag auf Nachscheidungsunterhalt abgewiesen.
  3. Der Antragsteller hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu 23 % und die Antragsgegnerin zu 77 % zu tragen.Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung I. Instanz.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 14400,- € [Berufung des Antragstellers: (12 x 343,- € =) 4116,- € und Berufung der Antragsgegnerin: {12 x (1200 – 343 =) 857 = 10284,- €}] festgesetzt.

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OLG Thüringen: rechtsmissbräuchliche Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge

  1. Der nichteheliche Vater kann gegen den Willen der Mutter des Kindes kein gemeinsames Sorgerecht erhalten.
  2. Die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1666 BGB kommt in Betracht, wenn die Mutter als allein Sorgeberechtigte das Elternrecht des Vaters nicht angemessen zur Geltung bringt und dadurch das Wohl des Kindes gefährde.

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OLG Thüringen: Inanspruchnahme eines kinderbetreuenden Ehegatten auf Trennungsunterhalt

  1. I. Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. in E., bewilligt, soweit er beantragt, die Beklagte in Abänderung des am 18.11.2008 verkündeten Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Erfurt, Az. 35 F 123/08, zu verurteilen an ihn einen monatlichen Ehegattenunterhalt

    1. vom 01.10. bis 30.11.2007 in Höhe von 364,- €,
    2. vom 01.12.2007 bis 31.01.2008 in Höhe von 522,- €,
    3. vom 01.02. bis 31.05.2008 in Höhe von 352,- €,
    4. für Juni 2008 in Höhe von 219,- €,
    5. vom 01.07. bis 31.12.2008 in Höhe von 389,- € und
    6. ab dem 01.01.2009 in Höhe von 391,- € zu zahlen.

    II. Im Übrigen wird dem Kläger Prozesskostenhilfe verweigert.

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OLG Thüringen: Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch im Zivilrechtsstreit

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird  der Beschluss des Landgerichts Gera – Einzelrichterin – vom 13.01.2009, 6 O 1617/07, aufgehoben, soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Höhe von € 1.115,00 versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

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OLG Thüringen: Verwirkung titulierter Kindesunterhaltsansprüche

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 17.02.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Sondershausen vom 14.01.2009 abgeändert:

Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …….….. in ……….. für folgenden Antrag bewilligt:

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. und 2. aus dem Teil-Anerkenntnisurteil des Amtsgerichtes Artern vom 28.03.2002, Az. 5 FH 232/01, wird für unzulässig erklärt, soweit Unterhaltsrückstände gegen den Kläger für die Zeit vom 01.01.2002 bis 30.09.2006 geltend gemacht werden.
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